RS0080788
Rechtssatz
20.10.1971Zivilrecht
Die Tatsache, daß der geschädigte Dritte der Anzeigepflicht nicht nachkam, ändert nichts daran, daß der Beweis, es wäre bei vorschriftsmäßiger Verständigung des Versicherers dessen Deckungsaufwand geringer gewesen, nichtsdestoweniger vom Versicherer zu erbr …