RS0112944
Rechtssatz
zuletzt 23.11.1999Zivilrecht
Normzweck dieser Bestimmungen ist es, alle Voraussetzungen für eine effiziente gesetzmäßige Verwaltungsvollstreckung zu schaffen, die viele Gemeinden, müßten sie selbst einschreiten, mangels geeigneten Personals nicht gewährleisten könnten. Wesentliches Kri …