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§ 5 AO

Fassungen
01.01.1991 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 10/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.200230.06.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
§ 514.10.200030.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 106/2000
§ 501.01.200013.10.2000 § → § BGBl. I Nr. 123/1999
§ 523.07.199931.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 123/1999
§ 501.10.199722.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 114/1997
§ 501.07.199430.09.1997 § → § BGBl. Nr. 314/1994
§ 501.01.199130.06.1994 BGBl. Nr. 10/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 10/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994danach: BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Paragraph 5, (1) Das Edikt ist anzuschlagen:

  1. Ziffer eins
    am Tag der Eröffnung des Verfahrens an der Gerichtstafel des Ausgleichsgerichts; eine Bestätigung über den Vollzug dieser Anordnung ist bei den Akten aufzubewahren;
  2. Ziffer 2
    an der Gerichtstafel des Bezirksgerichts
    1. Litera a
      des gewöhnlichen Aufenthalts des Schuldners,
    2. Litera b
      des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung), sofern sich diese nicht am Gerichtshofsort befinden;
  3. Ziffer 3
    im Börselokal, wenn sich am Ort des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung) eines Schuldners, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, eine Börse befindet, oder wenn der Schuldner Mitglied oder Besucher einer Börse ist.
  1. Absatz 2,Ein auf die Angaben nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und 7 zu beschränkender Auszug aus dem Edikt ist zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      im Amtsblatt zur Wiener Zeitung;
    2. Ziffer 2
      im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich.
  2. Absatz 3,Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:
    1. Ziffer eins
      dem Schuldner;
    2. Ziffer 2
      den Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklärt haben;
    3. Ziffer 3
      dem nach der Anschrift des Schuldners und dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis, wenn jedoch der Schuldner eine juristische Person ist, die ihren Sitz in Wien hat, dem Finanzamt für Körperschaften in Wien;
    4. Ziffer 4
      dem nach Paragraph 5, Absatz eins, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zuständigen Arbeitsamt.
  3. Absatz 4,Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und des Status sind zuzustellen:
    1. Ziffer eins
      jedem Gläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;
    2. Ziffer 2
      jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;
    3. Ziffer 3
      der Finanzprokuratur;
    4. Ziffer 4
      jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;
    5. Ziffer 5
      dem nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Landesarbeitsamt.
  4. Absatz 5,Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und der Beilagen zum Ausgleichsantrag sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen.

Schlagworte

IESG, BGBl. Nr. 324/1977

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024252

Alte Dokumentnummer

N2193426628S