Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Beachte
Abs. 1 Z 3 ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 Absatz eins, Ziffer 3, ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002
eröffnet werden (vgl. Art. VI Abs. 3, BGBl. I Nr. 75/2002).eröffnet werden vergleiche Artikel römisch sechs, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,).
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:
den Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklärt haben.
auf die nach den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln schnellste Art der Oesterreichischen Nationalbank, wenn das Ausgleichsverfahren vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde.
(2)Absatz 2,Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und des Status sind zuzustellen:
jedem Gläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;
jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;
jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;
dem nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
(3)Absatz 3,Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und der Beilagen zum Ausgleichsantrag sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010
Dokumentnummer
NOR40030303