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§ 5 AO

Fassungen
23.07.1999 bis 31.12.1999 — BGBl. I Nr. 123/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.200230.06.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
§ 514.10.200030.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 106/2000
§ 501.01.200013.10.2000 § → § BGBl. I Nr. 123/1999
§ 523.07.199931.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 123/1999
§ 501.10.199722.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 114/1997
§ 501.07.199430.09.1997 § → § BGBl. Nr. 314/1994
§ 501.01.199130.06.1994 BGBl. Nr. 10/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 123/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Beachte

Nach Artikel römisch zwölf, Absatz 6, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die

Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September

1997 eröffnet werden.

Text

Paragraph 5, (1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:

  1. Ziffer eins
    dem Schuldner;
  2. Ziffer 2
    den Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklärt haben;
  3. Ziffer 3
    dem nach der Anschrift des Schuldners und dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis, wenn jedoch der Schuldner eine juristische Person ist, die ihren Sitz in Wien hat, dem Finanzamt für Körperschaften in Wien;
  4. Ziffer 4
    dem nach Paragraph 5, Absatz eins, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;
  5. Ziffer 5
    der Börse, die sich am Ort des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung) des Schuldners, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, befindet oder bei der der Schuldner Mitglied oder Besucher ist.
  6. Ziffer 5
    Der Oesterreichischen Nationalbank unter Angabe der Uhrzeit der Eröffnung, wenn das Ausgleichsverfahren vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde, und zwar bei nach dem 9. Dezember 1999 eröffneten Ausgleichen.
  1. Absatz 2,Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und des Status sind zuzustellen:
    1. Ziffer eins
      jedem Gläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;
    2. Ziffer 2
      jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;
    3. Ziffer 3
      der Finanzprokuratur;
    4. Ziffer 4
      jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;
    5. Ziffer 5
      dem nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
  2. Absatz 3,Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und der Beilagen zum Ausgleichsantrag sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen.

Anmerkung

ÜR: § 94 idF BGBl. Nr. 314/1994
Abs. 1 Z 5 wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 123/1999 ein zweites
Mal vergeben.

Schlagworte

IESG, BGBl. Nr. 324/1977

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12041152

Alte Dokumentnummer

N2199961121L