Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Beachte
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist dieNach Artikel römisch zwölf, Absatz 6, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die
Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September
1997 eröffnet werden.
Text
§ 5. (1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:Paragraph 5, (1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:
den Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklärt haben;
dem nach der Anschrift des Schuldners und dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis, wenn jedoch der Schuldner eine juristische Person ist, die ihren Sitz in Wien hat, dem Finanzamt für Körperschaften in Wien;
dem nach § 5 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;dem nach Paragraph 5, Absatz eins, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;
der Börse, die sich am Ort des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung) des Schuldners, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, befindet oder bei der der Schuldner Mitglied oder Besucher ist.
Der Oesterreichischen Nationalbank unter Angabe der Uhrzeit der Eröffnung, wenn das Ausgleichsverfahren vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde, und zwar bei nach dem 9. Dezember 1999 eröffneten Ausgleichen.
(2)Absatz 2,Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und des Status sind zuzustellen:
jedem Gläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;
jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;
jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;
dem nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
(3)Absatz 3,Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und der Beilagen zum Ausgleichsantrag sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen.
Anmerkung
ÜR: § 94 idF BGBl. Nr. 314/1994
Abs. 1 Z 5 wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 123/1999 ein zweites
Mal vergeben.
Dokumentnummer
NOR12041152
Alte Dokumentnummer
N2199961121L