Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Beachte
Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die
Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren
vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit
1. Mai 1999 in Kraft (Art. IV Abs. 2, BGBl. I Nr. 73/1999).1. Mai 1999 in Kraft (Artikel römisch vier, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,).
Text
§ 5. (1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:Paragraph 5, (1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:
den Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklärt haben.
- 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1999)- 5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,) Der Oesterreichischen Nationalbank unter Angabe der Uhrzeit der Eröffnung, wenn das Ausgleichsverfahren vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde, und zwar bei nach dem 9. Dezember 1999 eröffneten Ausgleichen.
(2)Absatz 2,Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und des Status sind zuzustellen:
jedem Gläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;
jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;
jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;
dem nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
(3)Absatz 3,Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und der Beilagen zum Ausgleichsantrag sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen.
Anmerkung
ÜR: § 94 idF BGBl. Nr. 314/1994;
Dokumentnummer
NOR40012067