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§ 5 AO

Fassungen
01.07.1994 bis 30.09.1997 — BGBl. Nr. 314/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.200230.06.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
§ 514.10.200030.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 106/2000
§ 501.01.200013.10.2000 § → § BGBl. I Nr. 123/1999
§ 523.07.199931.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 123/1999
§ 501.10.199722.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 114/1997
§ 501.07.199430.09.1997 § → § BGBl. Nr. 314/1994
§ 501.01.199130.06.1994 BGBl. Nr. 10/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 314/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997danach: BGBl. I Nr. 114/1997

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Paragraph 5, (1) Das Edikt ist anzuschlagen:

  1. Ziffer eins
    am Tag der Eröffnung des Verfahrens an der Gerichtstafel des Ausgleichsgerichts; eine Bestätigung über den Vollzug dieser Anordnung ist bei den Akten aufzubewahren;
  2. Ziffer 2
    an der Gerichtstafel des Bezirksgerichts
    1. Litera a
      des gewöhnlichen Aufenthalts des Schuldners,
    2. Litera b
      des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung), sofern sich diese nicht am Gerichtshofsort befinden;
  3. Ziffer 3
    im Börselokal, wenn sich am Ort des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung) eines Schuldners, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, eine Börse befindet, oder wenn der Schuldner Mitglied oder Besucher einer Börse ist.
  1. Absatz 2,Ein auf die Angaben nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und 7 zu beschränkender Auszug aus dem Edikt ist zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      im Amtsblatt zur Wiener Zeitung;
    2. Ziffer 2
      im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich.
  2. Absatz 3,Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:
    1. Ziffer eins
      dem Schuldner;
    2. Ziffer 2
      den Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklärt haben;
    3. Ziffer 3
      dem nach der Anschrift des Schuldners und dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis, wenn jedoch der Schuldner eine juristische Person ist, die ihren Sitz in Wien hat, dem Finanzamt für Körperschaften in Wien;
    4. Ziffer 4
      dem nach Paragraph 5, Absatz eins, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
  3. Absatz 4,Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und des Status sind zuzustellen:
    1. Ziffer eins
      jedem Gläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;
    2. Ziffer 2
      jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;
    3. Ziffer 3
      der Finanzprokuratur;
    4. Ziffer 4
      jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;
    5. Ziffer 5
      dem nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
  4. Absatz 5,Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und der Beilagen zum Ausgleichsantrag sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen.

Anmerkung

ÜR: § 94 idF BGBl. Nr. 314/1994

Schlagworte

IESG, BGBl. Nr. 324/1977

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12037584

Alte Dokumentnummer

N2199436817J