Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Text
§ 5. (1) Das Edikt ist anzuschlagen:Paragraph 5, (1) Das Edikt ist anzuschlagen:
am Tag der Eröffnung des Verfahrens an der Gerichtstafel des Ausgleichsgerichts; eine Bestätigung über den Vollzug dieser Anordnung ist bei den Akten aufzubewahren;
an der Gerichtstafel des Bezirksgerichts
des gewöhnlichen Aufenthalts des Schuldners,
des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung), sofern sich diese nicht am Gerichtshofsort befinden;
im Börselokal, wenn sich am Ort des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung) eines Schuldners, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, eine Börse befindet, oder wenn der Schuldner Mitglied oder Besucher einer Börse ist.
(2)Absatz 2,Ein auf die Angaben nach § 4 Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 zu beschränkender Auszug aus dem Edikt ist zu veröffentlichen:Ein auf die Angaben nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und 7 zu beschränkender Auszug aus dem Edikt ist zu veröffentlichen:
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung;
im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich.
(3)Absatz 3,Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:
den Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklärt haben;
dem nach der Anschrift des Schuldners und dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis, wenn jedoch der Schuldner eine juristische Person ist, die ihren Sitz in Wien hat, dem Finanzamt für Körperschaften in Wien;
dem nach § 5 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.dem nach Paragraph 5, Absatz eins, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(4)Absatz 4,Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und des Status sind zuzustellen:
jedem Gläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;
jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;
jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;
dem nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
(5)Absatz 5,Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und der Beilagen zum Ausgleichsantrag sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen.
Anmerkung
ÜR: § 94 idF BGBl. Nr. 314/1994
Dokumentnummer
NOR12037584
Alte Dokumentnummer
N2199436817J