Kurztitel
Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 717/1988Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1988,
Text
Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1988Zu Paragraph 188, Absatz 2 und 4 des Zollgesetzes 1988
§ 19. (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt festgesetzt:Paragraph 19, (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt festgesetzt:
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen
a und b) für jede angefangene Stunde .................... 158 S
für sonstige Bedienstete für jede angefangene Stunde ........ 126 S
(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für Hausbeschauabfertigungen
außerhalb der Amtsstunden wird wie folgt festgesetzt:
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B
(Entlohnungsgruppen a und b) für jede angefangene
Stunde an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ............. 175 S
an Werktagen während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr)
und an Sonn- und Feiertagen ............................. 235 S
für sonstige Bedienstete für jede angefangene Stunde an
Werktagen außerhalb der Nachtzeit ....................... 140 S
an Werktagen während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr)
und an Sonn- und Feiertagen ............................. 188 S