Kurztitel
Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 717/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1990Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1990,
Text
Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1988Zu Paragraph 188, Absatz 2 und 4 des Zollgesetzes 1988
§ 19. (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt festgesetzt:Paragraph 19, (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt festgesetzt:
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B
(Entlohnungsgruppen a und b)
für jede angefangene Stunde ............................. 159 S
für sonstige Bedienstete
für jede angefangene Stunde ............................. 127 S
(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für Hausbeschauabfertigungen
außerhalb der Amtsstunden wird wie folgt festgesetzt:
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B
(Entlohnungsgruppen a und b)
für jede angefangene Stunde
an Werktagen außerhalb der Nachtzeit .................... 200 S
an Werktagen während der Nachtzeit
(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen .......... 265 S
für sonstige Bedienstete
für jede angefangene Stunde
an Werktagen außerhalb der Nachtzeit .................... 160 S
an Werktagen während der Nachtzeit
(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen .......... 212 S