Kurztitel
Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 717/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 40/1991Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1991,
Text
Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1988Zu Paragraph 188, Absatz 2 und 4 des Zollgesetzes 1988
§ 19. (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt festgesetzt:Paragraph 19, (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt festgesetzt:
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B
(Entlohnungsgruppen a und b)
für jede angefangene Stunde............................. 168 S
für sonstige Bedienstete für jede angefangene Stunde.... 134 S
(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für Hausbeschau-Abfertigungen
außerhalb der Amtsstunden wird wie folgt festgesetzt:
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B
(Entlohnungsgruppen a und b)
für jede angefangene Stunde an Werktagen
außerhalb der Nachtzeit................................. 210 S
an Werktagen während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr)
und an Sonn- und Feiertagen............................. 280 S
für sonstige Bedienstete für jede angefangene
Stunde an Werktagen außerhalb der Nachtzeit............. 168 S
an Werktagen während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr)
und an Sonn- und Feiertagen............................. 224 S