Kurztitel
Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 717/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 70/1990Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1990,
Text
Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1988Zu Paragraph 188, Absatz 2 und 4 des Zollgesetzes 1988
§ 19. (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt festgesetzt:Paragraph 19, (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt festgesetzt:
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B
(Entlohnungsgruppen a und b) für jede
angefangene Stunde ........................... 163 S
für sonstige Bedienstete für jede angefangene
Stunde ....................................... 131 S
(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für Hausbeschauabfertigungen
außerhalb der Amtsstunden wird wie folgt festgesetzt:
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B
(Entlohnungsgruppen a und b) für jede
angefangene Stunde
an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ....... 195 S
an Werktagen während der Nachtzeit (22 Uhr
bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen ..... 260 S
für sonstige Bedienstete für jede angefangene
Stunde
an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ....... 156 S
an Werktagen während der Nachtzeit (22 Uhr
bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen ..... 208 S