Kurztitel
Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 717/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 874/1992Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 874 aus 1992,
Text
Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1988Zu Paragraph 188, Absatz 2 und 4 des Zollgesetzes 1988
§ 19. (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt festgesetzt:Paragraph 19, (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt festgesetzt:
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen
a und b)
für jede angefangene Stunde .......................... 175 S
für sonstige Bedienstete
für jede angefangene Stunde .......................... 141 S
(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für Hausbeschau-Abfertigungen
außerhalb der Amtsstunden wird wie folgt festgesetzt:
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen
a und b)
für jede angefangene Stunde
an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ................. 215 S
an Werktagen während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) und
an Sonn- und Feiertagen .............................. 290 S
für sonstige Bedienstete
für jede angefangene Stunde
an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ................. 172 S
an Werktagen während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) und
an Sonn- und Feiertagen .............................. 232 S