Kurztitel
Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1986Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986,
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
ABSCHNITT 4
Abfindung der Gemeinden
§ 17. Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag eine Abfindung für die
ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen über Fremde sowie über
Fremdenunterkünfte entstehenden Kosten als Pauschalbetrag zu
gewähren. Die Höhe der Abfindung beträgt
1. für das Ausfüllen des Gemeindebogens und des Bestandsbogens für
Gemeinden oder für das Übermitteln der Gemeindesummen im
automationsunterstützten Datenverkehr an das Österreichische
Statistische Zentralamt für jeden Monat und jeden Stichtag
(§ 14)
im Jahre 1986 ........................................ 37,20 S
im Jahre 1987 ........................................ 38,40 S
2. für jeden gewerblichen Beherbergungsbetrieb für
jeden Monat und jeden Stichtag (§ 14)
im Jahre 1986 ........................................ 9,30 S
im Jahre 1987 ........................................ 9,60 S
3. für jede sonstige Fremdenunterkunft für jeden
Monat und jeden Stichtag (§ 14)
im Jahre 1986 ........................................ 3,10 S
im Jahre 1987 ........................................ 3,20 S