Kurztitel
Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 75/1992Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1992,
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
ABSCHNITT 4
Abfindung der Gemeinden
§ 17. Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen über Fremde sowie über Fremdenunterkünfte entstehende Kosten als Pauschalbetrag zu gewähren. Paragraph 17, Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen über Fremde sowie über Fremdenunterkünfte entstehende Kosten als Pauschalbetrag zu gewähren.
Die Höhe der Abfindung beträgt:
1. für das Ausfüllen des Gemeindebogens und des
Bestandsbogens für Gemeinden oder für das
Übermitteln der Gemeindesummen im
automatisationsunterstützten Datenverkehr
an das Österreichische Statistische Zentralamt
für jeden Monat und jeden Stichtag (§ 14)
im Jahr 1992 ...................................... 40,20 S
2. für jeden gewerblichen Beherbergungsbetrieb für jeden
Monat und und jeden Stichtag (§ 14) im Jahr 1992 .. 4,70 S
3. für jede sonstige Fremdenunterkunft für jeden
Monat und jeden Stichtag (§ 14) im Jahr 1992 ...... 1,35 S