Kurztitel
Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 269/1988Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1988,
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
ABSCHNITT 4
Abfindung der Gemeinden
§ 17. Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen über Fremde sowie über Fremdenunterkünfte entstehenden Kosten als Pauschalbetrag zu gewähren. Paragraph 17, Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen über Fremde sowie über Fremdenunterkünfte entstehenden Kosten als Pauschalbetrag zu gewähren.
Die Höhe der Abfindung beträgt:
1. für das Ausfüllen des Gemeindebogens und des
Bestandsbogens für Gemeinden oder für das Übermitteln
der Gemeindesummen im automationsunterstützten
Datenverkehr an das Österreichische Statistische
Zentralamt für jeden Monat und jeden Stichtag (§ 14)
in den Jahren 1988 und 1989 .......................... 38,40 S,
2. für jeden gewerblichen Beherbergungsbetrieb für jeden
Monat und jeden Stichtag (§ 14)
in den Jahren 1988 und 1989 .......................... 4,50 S,
3. für jede sonstige Fremdenunterkunft für jeden Monat
und jeden Stichtag (§ 14)
in den Jahren 1988 und 1989 .......................... 1,30 S