Kurztitel
Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 850/1992Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 850 aus 1992,
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
ABSCHNITT 4
Abfindung der Gemeinden
§ 17. Als Abfindung für die den Gemeinden entstandenen Kosten bei der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen werden folgende Pauschalbeträge gemäß § 7 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes 1965 festgesetzt: Paragraph 17, Als Abfindung für die den Gemeinden entstandenen Kosten bei der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen werden folgende Pauschalbeträge gemäß Paragraph 7, Absatz 7, des Bundesstatistikgesetzes 1965 festgesetzt:
1. für das Ausfüllen des Gemeindebogens und
des Bestandsbogens für Gemeinden oder für
die Übermittlung der Gemeindesummen im
automationsunterstützten Datenverkehr
an das Österreichische Statistische
Zentralamt für jeden Monat und jeden
Stichtag (§ 14) in den Jahren
1993 und 1994 ........................... 45 S
2. für jeden gewerblichen
Beherbergungsbetrieb für jeden Monat und
Stichtag (§ 14) in den Jahren 1993
und 1994 ................................ 5,25 S
3. für jede sonstige Fremdenunterkunft für
jeden Monat und jeden Stichtag (§ 14) in
den Jahren 1993 und 1994 ................ 1,50 S.