Kurztitel
Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 186/2001Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2001,
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
ABSCHNITT 4
Abfindung der Gemeinden
§ 17. Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen über Gäste sowie über Beherbergungsbetriebe entstehenden Kosten als Pauschalbetrag zu gewähren. Die Höhe der Abfindung beträgt: Paragraph 17, Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen über Gäste sowie über Beherbergungsbetriebe entstehenden Kosten als Pauschalbetrag zu gewähren. Die Höhe der Abfindung beträgt:
1. für das Ausfüllen des Gemeindebogens und des Bestandsbogens für
Gemeinden oder für das Übermitteln der Gemeindesummen im
automationsunterstützten Datenverkehr an die Bundesanstalt
Statistik Österreich für jeden Monat und jeden Stichtag (§ 14)
im Jahre 1998.......... ATS 49,20
im Jahre 1999.......... ATS 49,20
2. für jeden Betrieb des Gastgewerbes, der Gäste beherbergt für
jeden Monat und jeden Stichtag (§ 14)
im Jahre 1998.......... ATS 5,75
im Jahre 1999.......... ATS 5,75
3. für jeden sonstigen Beherbergungsbetrieb für jeden Monat und
jeden Stichtag (§ 14)
im Jahre 1998.......... ATS 1,65
im Jahre 1999.......... ATS 1,65