Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Anzeigepflichten
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Die Pensionskasse hat dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
Verminderungen des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens um mehr als 10 vH gegenüber dem letzten Bilanzstichtag;
Umstände, die eine Gefährdung der Erfüllung der auf Grund der Pensionskassenverträge zu erbringenden Leistungen bewirken können, insbesondere nachhaltige Wertminderungen der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte;
Änderungen in der Person der Mitglieder des Vorstandes;
Unterschreitungen der Grenzen gemäß den §§ 7 und 9 Z 4;Unterschreitungen der Grenzen gemäß den Paragraphen 7 und 9 Ziffer 4,;
die Kündigung eines Pensionskassenvertrages gemäß § 17 Abs. 1 oder 2;die Kündigung eines Pensionskassenvertrages gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2;
die Beauftragung oder der Entzug der Beauftragung einer Depotbank;
Veränderungen der direkten und indirekten Beteiligungsverhältnisse, auf Grund derer der Anteil an Stimmrechten einzelner Aktionäre der Pensionskasse 10 vH, 25 vH, 50 vH oder 75 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet.
(2)Absatz 2,Die Pensionskasse hat dem Bundesminister für Finanzen einmal jährlich die Identität ihrer Aktionäre und die Anteile der Aktionäre an den Stimmrechten mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Bei der Feststellung der Stimmrechte gemäß Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ist § 92 Börsegesetz anzuwenden.Bei der Feststellung der Stimmrechte gemäß Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, ist Paragraph 92, Börsegesetz anzuwenden.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12076939
alte Dokumentnummer
N5199011927J