Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2002Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Anzeigepflichten
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Die Pensionskasse hat der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
Die Verlegung des Sitzes der Pensionskasse;
jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 9 Z 9 bis 12 und 15 bei Mitgliedern des Vorstandes;jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Ziffer 9 bis 12 und 15 bei Mitgliedern des Vorstandes;
jede Änderung in der Person der Mitglieder des Vorstandes sowie die Einhaltung von § 9 Z 9 bis 13 und 15;jede Änderung in der Person der Mitglieder des Vorstandes sowie die Einhaltung von Paragraph 9, Ziffer 9 bis 13 und 15;
jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen an der Pensionskasse sowie jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen gemäß § 6a Abs. 1, 2 und 4, sobald sie davon Kenntnis erlangen;jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen an der Pensionskasse sowie jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, 2 und 4, sobald sie davon Kenntnis erlangen;
jede Änderung des Zustellungsbevollmächtigten gemäß den §§ 20a Abs. 3 und 21 Abs. 4;jede Änderung des Zustellungsbevollmächtigten gemäß den Paragraphen 20 a, Absatz 3 und 21 Absatz 4,;
jede Unterschreitung der Grenzen gemäß den §§ 7, 9 Z 4 und 12;jede Unterschreitung der Grenzen gemäß den Paragraphen 7, 9, Ziffer 4 und 12;
jede Bildung einer gesonderten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nach § 12 Abs. 2;jede Bildung einer gesonderten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nach Paragraph 12, Absatz 2,;
jede Kündigung eines Pensionskassenvertrages gemäß § 17 Abs. 1 sowie jeden Wechsel der Pensionskasse gemäß § 17 Abs. 3;jede Kündigung eines Pensionskassenvertrages gemäß Paragraph 17, Absatz eins, sowie jeden Wechsel der Pensionskasse gemäß Paragraph 17, Absatz 3,;
jede Beauftragung oder jeden Entzug der Beauftragung einer Depotbank;
Umstände, die eine Gefährdung der Erfüllung der auf Grund der Pensionskassenverträge zu erbringenden Leistungen bewirken können, insbesondere nachhaltige Wertminderungen der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte.
(2)Absatz 2,Die Pensionskassen haben binnen drei Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September der FMA das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte (Anlage 2 zu § 30, Formblatt A, Aktiva, Pos. I. - X.) jeweils zu diesen Stichtagen nachzuweisen.Die Pensionskassen haben binnen drei Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September der FMA das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte (Anlage 2 zu Paragraph 30,, Formblatt A, Aktiva, Pos. römisch eins. - römisch zehn.) jeweils zu diesen Stichtagen nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 muß bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. aa und Z 3 in bezug auf im Inland gelegene Grundstücke und Gebäude der Nachweis nur jeweils zum Stichtag 30. Juni erbracht werden.Abweichend von Absatz 2, muß bei Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, a, a und Ziffer 3, in bezug auf im Inland gelegene Grundstücke und Gebäude der Nachweis nur jeweils zum Stichtag 30. Juni erbracht werden.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft, Überschreitung
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR40028180