Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2012Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Anzeigepflichten
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Die Pensionskasse hat der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
Die Verlegung des Sitzes der Pensionskasse;
jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 9 Z 9 bis 12 und 15 bei Mitgliedern des Vorstandes;jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Ziffer 9 bis 12 und 15 bei Mitgliedern des Vorstandes;
jede Änderung in der Person der Mitglieder des Vorstandes sowie die Einhaltung von § 9 Z 9 bis 13 und 15;jede Änderung in der Person der Mitglieder des Vorstandes sowie die Einhaltung von Paragraph 9, Ziffer 9 bis 13 und 15;
jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen an der Pensionskasse sowie jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen gemäß § 6a Abs. 1, 2 und 4, sobald sie davon Kenntnis erlangen;jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen an der Pensionskasse sowie jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, 2 und 4, sobald sie davon Kenntnis erlangen;
jede Änderung des Zustellungsbevollmächtigten gemäß den §§ 20a Abs. 3 und 21 Abs. 4;jede Änderung des Zustellungsbevollmächtigten gemäß den Paragraphen 20 a, Absatz 3 und 21 Absatz 4,;
jede Unterschreitung der Grenzen gemäß den §§ 7, 9 Z 4 und 12;jede Unterschreitung der Grenzen gemäß den Paragraphen 7, 9, Ziffer 4 und 12;
jede Bildung einer gesonderten VRG nach § 12 Abs. 2, Sub-VG nach § 12 Abs. 7 oder Sicherheits-VRG nach § 12a und jede Schließung einer VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;jede Bildung einer gesonderten VRG nach Paragraph 12, Absatz 2,, Sub-VG nach Paragraph 12, Absatz 7, oder Sicherheits-VRG nach Paragraph 12 a und jede Schließung einer VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;
jede Kündigung oder einvernehmliche Beendigung eines Pensionskassenvertrages gemäß § 17 Abs. 1 sowie jeden Wechsel der Pensionskasse gemäß § 17 Abs. 3;jede Kündigung oder einvernehmliche Beendigung eines Pensionskassenvertrages gemäß Paragraph 17, Absatz eins, sowie jeden Wechsel der Pensionskasse gemäß Paragraph 17, Absatz 3,;
jede Beauftragung oder jeden Entzug der Beauftragung einer Depotbank;
den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
Umstände, die eine Gefährdung der Erfüllung der auf Grund der Pensionskassenverträge zu erbringenden Leistungen bewirken können, insbesondere nachhaltige Wertminderungen der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte.
(2)Absatz 2,Die Pensionskassen haben binnen vier Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der FMA Quartalsausweise getrennt nach VRG, Sub-VG und Sicherheits-VRG, mit denen
die Einhaltung von § 23 Abs. 1 Z 3a, § 25 und § 25a sowie das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte jeweils zu diesen Stichtagen nachgewiesen wird unddie Einhaltung von Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a,, Paragraph 25 und Paragraph 25 a, sowie das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte jeweils zu diesen Stichtagen nachgewiesen wird und
die Anzahl der Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten jeweils zu diesen Stichtagen angegeben wird,
entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 4 vorgesehenen Gliederung elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.entsprechend der in der Verordnung gemäß Absatz 4, vorgesehenen Gliederung elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 muss bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 5 in Bezug auf im Inland gelegene Grundstücke und Gebäude der Nachweis nur jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember erbracht werden.Abweichend von Absatz 2, muss bei Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 5, in Bezug auf im Inland gelegene Grundstücke und Gebäude der Nachweis nur jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember erbracht werden.
(4)Absatz 4,Die FMA hat die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen Bedacht zu nehmen.
Anmerkung
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft, Überschreitung
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR40139496