Rechtstracker.at

§ 36 PKG

Fassungen
ab 01.01.2028 — BGBl. I Nr. 88/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 81/2018
§ 3601.01.2028 § → § BGBl. I Nr. 88/2026
§ 3601.01.201931.12.2027 § → § BGBl. I Nr. 81/2018
§ 3601.01.201331.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 54/2012
§ 3624.09.200531.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 37/2005
§ 3623.09.200523.09.2005 § → § BGBl. I Nr. 8/2005
§ 3601.04.200222.09.2005 § → § BGBl. I Nr. 9/2002
§ 3601.01.199731.03.2002 § → § BGBl. Nr. 755/1996
§ 3601.07.199031.12.1996 BGBl. Nr. 281/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2028BGBl. I Nr. 88/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Anzeigepflichten

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die Pensionskasse hat der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Falle einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:
    1. Ziffer eins
      Die Verlegung des Ortes der Hauptverwaltung der Pensionskasse;
    2. Ziffer 2
      jede Satzungsänderung;
    3. Ziffer 3
      jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen an der Pensionskasse sowie jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, 2 und 4, sobald sie davon Kenntnis erlangen;
    4. Ziffer 4
      jede Unterschreitung der Grenzen gemäß den Paragraphen 7, 9, Ziffer 4 und 12;
    5. Ziffer 5
      jeden Beschluss des Aufsichtsrates über die Bildung einer gesonderten VRG nach Paragraph 12, Absatz 2, oder Sicherheits-VRG nach Paragraph 12 a,;
    6. Ziffer 6
      jede Bildung einer Sub-VG nach Paragraph 12, Absatz 7,;
    7. Ziffer 7
      jede Schließung einer VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;
    8. Ziffer 8
      jede Kündigung oder einvernehmliche Beendigung eines Pensionskassenvertrages gemäß Paragraph 17, Absatz eins, sowie jeden Wechsel der Pensionskasse gemäß Paragraph 17, Absatz 3,;
    9. Ziffer 9
      jede Beauftragung oder jeden Entzug der Beauftragung einer Depotbank;
    10. Ziffer 10
      Umstände, die eine Gefährdung der Erfüllung der auf Grund der Pensionskassenverträge zu erbringenden Leistungen bewirken können, insbesondere nachhaltige Wertminderungen der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte.
  2. Absatz 2,Die Pensionskassen haben binnen vier Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der FMA Quartalsausweise getrennt nach VRG, Sub-VG und Sicherheits-VRG, mit denen das veranlagte Vermögen und die Anzahl der Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten ausgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Absatz 3, vorgesehenen Gliederung elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die FMA hat die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Die FMA hat jährlich einen Bericht zur Höhe, Verteilung und Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge, die von Pensionskassen oder Versicherungsunternehmen durchgeführt wird, zu erstellen und zu veröffentlichen. Der Bericht hat Durchschnitt, Median und Dezile, gegliedert nach Anwartschafts-, Leistungsberechtigte und Geschlecht, zu enthalten. Pensionskassen und Versicherungsunternehmen haben der FMA zu diesem Zweck Daten pro Begünstigtem in standardisierter Form zu melden, wobei für jeden Begünstigten folgende Daten anzugeben sind:
    1. Ziffer eins
      als Kennung eine fortlaufende Nummer,
    2. Ziffer 2
      Geschlecht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, PStG 2013,
    3. Ziffer 3
      Anwartschafts- oder Leistungsberechtigter,
    4. Ziffer 4
      Höhe der Deckungsrückstellung,
    5. Ziffer 5
      Höhe der Alterspension,
    6. Ziffer 6
      Höhe der Hinterbliebenenpension,
    7. Ziffer 7
      Höhe der Berufsunfähigkeitspension,
    8. Ziffer 8
      Höhe der vom Arbeitgeber finanzierten Beiträge,
    9. Ziffer 9
      Höhe der vom Arbeitnehmer finanzierten Beiträge,
    10. Ziffer 10
      wirtschaftliche Aktivitätsklassifikation ÖNACE 2025 bis zur Ebene 4.
    Die FMA hat weiters jährlich die Rohdaten in anonymisierter Form zu veröffentlichen, damit diese für wissenschaftliche Zwecke nutzbar sind.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005; Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Überschreitung

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40280843

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P36/NOR40280843