Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahngesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 825/1992Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
2. Abschnitt
Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und
Versorgungsgenußempfänger
§ 21. (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.Paragraph 21, (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.
(2)Absatz 2,(Anm.: tritt mit 1. 1. 1994 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 1. 1994 in Kraft)
(3)Absatz 3,(Anm.: tritt mit 1. 1. 1994 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 1. 1994 in Kraft)
Schlagworte
Ruhegenußempfänger, Ruhegenuß
Dokumentnummer
NOR12078924
Alte Dokumentnummer
N5199224618J