Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
01.07.1996 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 201/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2131.12.200318.08.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2009
§ 2129.05.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 2101.01.200228.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 32/2002
§ 2101.10.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 86/2001
§ 2101.01.199830.09.2000 § → § BGBl. I Nr. 15/1998
§ 2101.07.199631.12.1997 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 2101.04.199630.06.1996 § → § BGBl. Nr. 182/1996
§ 2101.01.199431.03.1996 § → § BGBl. Nr. 825/1992 (Stammfassung)
§ 2101.01.199331.12.1993 BGBl. Nr. 825/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahngesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 15/1998

Index

56/03 ÖBB

Text

2. Abschnitt

Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und

Versorgungsgenußempfänger

Paragraph 21, (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort. Der Bund hat wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen erwachsenden Forderungen bis zu dem im nachfolgenden Satz festgelegten Betrag zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt. Diese Haftung gilt für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.

  1. Absatz 2,Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der Österreichischen Bundesbahnen.
  2. Absatz 3,Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26 % des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte; zusätzlich 3% ab 1. Juli 1996 bzw. 4% ab 1 Anmerkung, richtig: 1.) Juli 1999 sind von den Österreichischen Bundesbahnen von den Aktivbezügen und von den Ruhebezügen als weiterer Pensionsbeitrag für diese aktiven Bediensteten bzw Anmerkung, richtig: bzw.) Pensionssicherungsbeitrag für die Ruhegenußempfänger durch Beiträge der aktiven Bediensteten und Ruhegenußempfänger zu leisten. Die von den Bediensteten zu leistenden Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.

Schlagworte

Ruhegenußempfänger, Ruhegenuß

Gesetzesnummer

10007278

Dokumentnummer

NOR12087689

Alte Dokumentnummer

N5199654858J