Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahngesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 825/1992Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
2. Abschnitt
Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und
Versorgungsgenußempfänger
§ 21. (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.Paragraph 21, (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.
(2)Absatz 2,Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der Österreichischen Bundesbahnen.
(3)Absatz 3,Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte. Die von den Bediensteten zu leistenden Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.
Schlagworte
Ruhegenußempfänger, Ruhegenuß
Dokumentnummer
NOR12078925
Alte Dokumentnummer
N5199224619J