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§ 21

Fassungen
01.01.1998 bis 30.09.2000 — BGBl. I Nr. 15/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2131.12.200318.08.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2009
§ 2129.05.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 2101.01.200228.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 32/2002
§ 2101.10.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 86/2001
§ 2101.01.199830.09.2000 § → § BGBl. I Nr. 15/1998
§ 2101.07.199631.12.1997 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 2101.04.199630.06.1996 § → § BGBl. Nr. 182/1996
§ 2101.01.199431.03.1996 § → § BGBl. Nr. 825/1992 (Stammfassung)
§ 2101.01.199331.12.1993 BGBl. Nr. 825/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahngesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 15/1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000danach: BGBl. I Nr. 86/2001

Index

56/03 ÖBB

Text

2. Abschnitt

Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und

Versorgungsgenußempfänger

Paragraph 21, (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort. Der Bund hat wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen erwachsenden Forderungen bis zu dem im nachfolgenden Satz festgelegten Betrag zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt. Diese Haftung gilt für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.

  1. Absatz 2,Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der Österreichischen Bundesbahnen in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Absatz 6, nachvollziehbar ist.
  2. Absatz 3,Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte und erhöht sich ab 1. Jänner 2003 jährlich um 0,13 Prozentpunkte des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte bis zu einem Betrag in Höhe von 30% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte. Er ist von den Österreichischen Bundesbahnen an den Bund zu leisten. Zusätzlich sind 3% bzw. 4% ab 1. Juli 1999 als Pensionssicherungsbeitrag von den aktiven Bundesbahnbeamten und Ruhegenußempfängern zu leisten. Die Pensionsbeiträge der aktiven Bundesbahnbeamten verbleiben beim Unternehmen.
  3. Absatz 4,Der Pensionssicherungsbeitrag für Aktive beträgt mindestens 3%, ab 1. Juli 1999 4% zusätzlich zu dem Pensionsbeitragsatz von 10,25% nach dem ASVG. Der Pensionssicherungsbeitrag für Ruhegenußempfänger beträgt mindestens 3%, ab 1. Jänner 2000 3,25%, ab 1. Jänner 2001 3,5%, ab 1. Jänner 2002 3,75% und ab 1. Jänner 2003 4%.
  4. Absatz 5,Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich wie folgt:
    1. Litera a
      Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte, die Anspruch auf Ruhegenuß in Höhe der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage nach dem 31. Dezember 2019 erwerben, ab 1. Jänner 2000 um 1,5%.
    2. Litera b
      Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Ruhegenußempfänger für Ruhegenüsse:
      1. Ziffer eins
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren um 0,1%,
      2. Ziffer 2
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren um 0,2%,
      3. Ziffer 3
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren um 0,3%,
      4. Ziffer 4
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren um 0,4%,
      5. Ziffer 5
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren um 0,5%,
      6. Ziffer 6
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren um 0,6%,
      7. Ziffer 7
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren um 0,7%,
      8. Ziffer 8
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren um 0,8%,
      9. Ziffer 9
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren um 0,9%,
      10. Ziffer 10
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren um 1%,
      11. Ziffer 11
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren um 1,1%,
      12. Ziffer 12
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren um 1,2%,
      13. Ziffer 13
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren um 1,3%,
      14. Ziffer 14
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren um 1,4%,
      15. Ziffer 15
        die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren um 1,5%.
    3. Litera c
      Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte pro Beschäftigungsjahr nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Anwartschaft auf Ruhegenuß in der Höhe der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage um 0,2 Prozentpunkte, maximal um 1,4 Prozentpunkte. Für diese vermindert sich der Pensionssicherungsbeitrag vom Ruhegenuß im selben Ausmaß wie der Pensionssicherungsbeitrag unmittelbar vor Pensionsantritt.
  5. Absatz 6,Durch die Vereinbarung vom 9. Dezember 1997 zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung wurde auf privatvertraglicher Basis unter Bedachtnahme auf die Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 5, das bisherige Pensionssystem der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen wie folgt verändert:
    1. Ziffer eins
      Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und prozentuelle Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem 1. Budgetbegleitgesetz,
    2. Ziffer 2
      Anpassung der Pensionen nach dem Anpassungssystem des ASVG,
    3. Ziffer 3
      Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pension und Erwerbseinkommen den Betrag von 12 000 S überschreiten,
    4. Ziffer 4
      Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei der Pension an jenes der Bundesbeamten durch schrittweise Anhebung des pauschalierten Nebengebührendurchschnittssatzes von 10% auf 15% und schrittweiser Anhebung der fixen Obergrenze um 25%.

Schlagworte

Ruhegenußempfänger, Ruhegenuß

Gesetzesnummer

10007278

Dokumentnummer

NOR12090303

Alte Dokumentnummer

N5199850797L