Für Bundesbahnbeamte vermindert sich der Pensionssicherungsbeitrag für jedes angefangene Dienstjahr ab dem 19. Monat nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Anwartschaft auf Ruhegenuss in der Höhe der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,2 Prozentpunkte. Diese Beamten entrichten auch nach der Ruhestandsversetzung einen verminderten Pensionssicherungsbeitrag. Die Verminderung beträgt 0,2 Prozentpunkte für jedes volle Dienstjahr, das der Beamte über das Erreichen des Zeitpunktes gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 BB-PG in Verbindung mit § 54a BB-PG hinaus im Aktivstand verbracht hat. An die Stelle des im ersten Satz angeführten 19. Monats tritt für Beamte, die den Anspruch auf vollen Ruhegenuss (§ 8 Abs. 3 BB-PG) im ZeitraumFür Bundesbahnbeamte vermindert sich der Pensionssicherungsbeitrag für jedes angefangene Dienstjahr ab dem 19. Monat nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Anwartschaft auf Ruhegenuss in der Höhe der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,2 Prozentpunkte. Diese Beamten entrichten auch nach der Ruhestandsversetzung einen verminderten Pensionssicherungsbeitrag. Die Verminderung beträgt 0,2 Prozentpunkte für jedes volle Dienstjahr, das der Beamte über das Erreichen des Zeitpunktes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BB-PG in Verbindung mit Paragraph 54 a, BB-PG hinaus im Aktivstand verbracht hat. An die Stelle des im ersten Satz angeführten 19. Monats tritt für Beamte, die den Anspruch auf vollen Ruhegenuss (Paragraph 8, Absatz 3, BB-PG) im Zeitraum
vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2000 erreichen, der 3. Monat,
vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. März 2001 erreichen, der 5. Monat,
vom 1. April 2001 bis zum 30. Juni 2001 erreichen, der 7. Monat,
vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2001 erreichen, der 9. Monat,
vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001 erreichen, der 11. Monat,
vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2002 erreichen, der 13. Monat,
vom 1. April 2002 bis zum 30. Juni 2002 erreichen, der 15. Monat,
vom 1. Juli 2002 bis zum 30. September 2002 erreichen, der 17. Monat.