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Anlage 5
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zu § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 11zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 11
I. Qualitätskriterienrömisch eins. Qualitätskriterien
Die Qualität der beihilfefähigen Erzeugnisse wird anhand der folgenden Kriterien geprüft:
1. Pasteurisierte Vollmilch und pasteurisierte teilentrahmte Milch
(auch als Milchanteil bei Schokoladenmilch und aromatisierter
Milch)
Kriterium Grenzwert Methode Kosten
Fettgehalt Deklaration DIN 10310 7
Keimzahl bei 21 ºC
nach Präinkubation ≤50.000/ml EG 91/180 8
Salmonellen negativ in ÖNORM-DIN 40
25 ml 10181
Listeria negativ in IDF 143:1990 40
monocytogenes 25 ml
Hemmstoffe negativ ÖNORM DIN 10
10182
Gehalt an Lipopoly- ≤400 EU/ml FDA-Richtlinie 21
sacchariden
Gefrierpunkt (Milch) ≤- 0,517 ºC EG 91/180 10
Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewertungs- 30
schema
Erhitzungsnachweis Phosphatase: ÖNORM DIN 6
(Phosphatase/Peroxy- negativ 10337-1
dase) Peroxidase: (qualitativ)
positiv EG 91/180
2. ultrahocherhitzte Milch sowie Sterilmilch (auch als Milchanteil
bei Schokoladenmilch und aromatisierter Milch):
Fettgehalt Deklaration DIN 10310 7
Keimzahl bei ≤100/ml EG 91/180 8
30 ºC
nach Vorbebrütung
Gefrierpunkt (Milch) ≤-0,517 ºC EG 91/180 10
Hemmstoffe negativ ÖNORM DIN 10
10182
Gehalt an Lipopoly- ≤400 EU/ml FDA-Richtlinie 21
sacchariden
Sensorische Prüfung I. Güteklasse AMA-Gütebewertungs- 30
schema
3. Joghurt
Fettgehalt Deklaration ÖNORM DIN 30
10312-6
Salmonellen negativ in ÖNORM DIN 40
25 g 10181
Listeria negativ in IDF 143:1990 40
monocytogenes 25 g
Coliforme Keime ≤1/ml ÖNORM N 2502 5
sensorische Prüfung I. Güteklasse AMA-Gütebewertungs- 30
schema
4. Käse
Fettgehalt F.i.T.-Deklara- ÖNORM DIN 30
ration 10313
Trockenmasse F.i.T.-Dekla- ÖNORM DIN 10
ration 10314
Salmonellen negativ in ÖNORM DIN 40
25 g 10181
Listeria monocyto- negativ in IDF 143:1990 40
genes 25 g
Coliforme Keime ≤10.000/g ÖNORM N 2502 5
(Weichkäse)
Escherichia coli ≤100/g ÖNORM DIN 15
(Weichkäse) 10183
Staphylococcus ≤100/g IDF 145:1990 15
aureus
(Weichkäse)
Sensorische Prüfung I. Güteklasse AMA-Gütebewertungs- 30
schema
5. Rohmilch
Fettgehalt ≥3,6% DIN 10310 7
Gesamtkeimzahl ≤100.000/ml ÖNORM ISO 6610 5
Salmonellen negativ in ÖNORM DIN 40
25 ml 10181
Staphylococcus ≤100/ml IDF 145:1990 15
aureus
Hemmstoffe negativ ÖNORM DIN 10
10182
Gefrierpunkt ≤-0,515 ºC EG 91/180 10
Sensorische Prüfung einwandfrei AMA-Gütebewertungs- 15
schema
II. Abwicklung der Kontrollenrömisch zwei. Abwicklung der Kontrollen
Die regelmäßige Kontrolle hat
bei Rohmilch zweimal pro Monat,
bei den Kriterien Salmonellen und Listeria monocytogenes mindestens zweimal jährlich,
bei Käse fünfmal jährlich und
bei den sonstigen Erzeugnissen mindestens zehnmal jährlich
zu erfolgen.
Die Kriterien werden eingeteilt in die
Klasse A:
Hemmstoffe
Erhitzungsnachweis Phosphatase
Salmonellen
Listeria monocytogenes
Klasse B:
Fettgehalt
Trockenmasse
Gefrierpunkt
Coliforme Keime
Escherichia coli
Staphylococcus aureus
Gesamtkeimzahl
Sensorische Eigenschaften
Klasse C:
Keimzahl bei 21 ºC
Keimzahl bei 30 ºC
Erhitzungsnachweis Peroxidase
Lipopolysaccharide.
Wird im Zuge der Qualitätskontrolle festgestellt, daß zumindest
ein Kriterium der Klasse A nicht erfüllt ist, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.
Wird festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse B
nicht erfüllt ist, sind vorerst drei weitere Proben auf den (die) beanstandete(n) Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, gelten die Kriterien der Klasse B als erfüllt. Erfüllen nicht alle drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.
Wird festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse C
nicht erfüllt ist, sind vorerst drei weitere Proben auf den (die) beanstandete(n) Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, gelten die Kriterien der Klasse C als erfüllt. Erfüllen nicht alle drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, wird je nicht erfülltem Kriterium ein Punkt abgezogen. Beim Kriterium Lipopolysaccharide werden diese Sanktionen jedoch erst ab 1. Februar 1996 wirksam. Für jedes der unter Teil I Z 1 bis 5 angeführten Erzeugnisse besteht pro Schulhalbjahr ein Guthaben von drei Punkten. Ist dieses Guthaben aufgebraucht, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren. Als Schulhalbjahre im Sinne dieser Qualitätskontrolle gelten die Zeiträume vom 1. Februar bis 31. Juli und vom 1. August bis 31. Jänner.nicht erfüllt ist, sind vorerst drei weitere Proben auf den (die) beanstandete(n) Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, gelten die Kriterien der Klasse C als erfüllt. Erfüllen nicht alle drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, wird je nicht erfülltem Kriterium ein Punkt abgezogen. Beim Kriterium Lipopolysaccharide werden diese Sanktionen jedoch erst ab 1. Februar 1996 wirksam. Für jedes der unter Teil römisch eins Ziffer eins bis 5 angeführten Erzeugnisse besteht pro Schulhalbjahr ein Guthaben von drei Punkten. Ist dieses Guthaben aufgebraucht, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren. Als Schulhalbjahre im Sinne dieser Qualitätskontrolle gelten die Zeiträume vom 1. Februar bis 31. Juli und vom 1. August bis 31. Jänner.