Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
31.08.1996 bis 31.08.1997 — BGBl. Nr. 461/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 501.09.199831.12.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 413/2000
Anl. 501.09.199731.08.1998 § → § BGBl. II Nr. 214/1997
Anl. 531.08.199631.08.1997 § → § BGBl. Nr. 461/1996
Anl. 530.09.199530.08.1996 § → § BGBl. Nr. 653/1995
Anl. 501.01.199529.09.1995 BGBl. Nr. 1062/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulmilch-Beihilfen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1062 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

31.08.1996BGBl. Nr. 461/1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997danach: BGBl. II Nr. 214/1997

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anlage 5

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zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 11

römisch eins. Qualitätskriterien

Die Qualität der beihilfefähigen Erzeugnisse wird anhand der folgenden Kriterien geprüft:

  1. Pasteurisierte Vollmilch und pasteurisierte teilentrahmte Milch

     (auch als Milchanteil bei Schokoladenmilch und aromatisierter

     Milch)

       Kriterium          Grenzwert            Methode         Kosten

Fettgehalt              Deklaration        DIN 10310              7

Keimzahl bei 21 ºC    

nach Präinkubation      ≤50.000/ml        EG 91/180              8

Salmonellen             negativ in         ÖNORM-DIN             40

                        25 ml              10181

Listeria                negativ in         IDF 143:1990          40

monocytogenes           25 ml

Hemmstoffe              negativ            ÖNORM DIN             10

                                           10182

Gehalt an Lipopoly-     ≤400 EU/ml        FDA-Richtlinie        21

sacchariden

Gefrierpunkt (Milch)    ≤- 0,517 ºC       EG 91/180             10

Sensorische Prüfung     1. Güteklasse      AMA-Gütebewertungs-   30

                                           schema

Erhitzungsnachweis      Phosphatase:       ÖNORM DIN              6

(Phosphatase/Peroxy-    negativ            10337-1

dase)                   Peroxidase:        (qualitativ)

                        positiv            EG 91/180

  2. ultrahocherhitzte Milch sowie Sterilmilch (auch als Milchanteil

     bei Schokoladenmilch und aromatisierter Milch):

  Fettgehalt            Deklaration        DIN 10310              7

  Keimzahl bei          ≤100/ml           EG 91/180              8

  30 ºC    

  nach Vorbebrütung

  Gefrierpunkt (Milch)  ≤-0,517 ºC        EG 91/180             10

  Hemmstoffe            negativ            ÖNORM DIN             10

                                           10182

Gehalt an Lipopoly-     ≤400 EU/ml        FDA-Richtlinie        21

sacchariden

Sensorische Prüfung     I. Güteklasse      AMA-Gütebewertungs-   30

                                           schema

  3. Joghurt

  Fettgehalt            Deklaration        ÖNORM DIN             30

                                           10312-6

  Salmonellen           negativ in         ÖNORM DIN             40

                        25 g               10181

  Listeria              negativ in         IDF 143:1990          40

  monocytogenes         25 g

  Coliforme Keime       ≤1/ml             ÖNORM N 2502           5

  sensorische Prüfung   I. Güteklasse      AMA-Gütebewertungs-   30

                                           schema

  4. Käse

  Fettgehalt            F.i.T.-Deklara-    ÖNORM DIN             30

                        ration             10313

  Trockenmasse          F.i.T.-Dekla-      ÖNORM DIN             10

                        ration             10314

  Salmonellen           negativ in         ÖNORM DIN             40

                        25 g               10181

  Listeria monocyto-    negativ in         IDF 143:1990          40

  genes                 25 g

  Coliforme Keime       ≤10.000/g         ÖNORM N 2502           5

  (Weichkäse)

  Escherichia coli      ≤100/g            ÖNORM DIN             15

  (Weichkäse)                              10183

  Staphylococcus        ≤100/g            IDF 145:1990          15

  aureus

  (Weichkäse)

  Sensorische Prüfung   I. Güteklasse      AMA-Gütebewertungs-   30

                                           schema

  5. Rohmilch

  Fettgehalt            ≥3,6%             DIN 10310              7

  Gesamtkeimzahl        ≤100.000/ml       ÖNORM ISO 6610         5

  Salmonellen           negativ in         ÖNORM DIN             40

                        25 ml              10181

  Staphylococcus        ≤100/ml           IDF 145:1990          15

  aureus

  Hemmstoffe            negativ            ÖNORM DIN             10

                                           10182

  Gefrierpunkt          ≤-0,515 ºC        EG 91/180             10

  Sensorische Prüfung   einwandfrei        AMA-Gütebewertungs-   15

                                           schema

römisch zwei. Abwicklung der Kontrollen

  1. Ziffer eins
    Die regelmäßige Kontrolle hat zu erfolgen:
    1. Litera a
      bei Rohmilch zweimal pro Monat,
    2. Litera b
      bei den Kriterien Salmonellen und Listeria monocytogenes mindestens zweimal jährlich,
    3. Litera c
      bei Käse fünfmal jährlich,
    4. Litera d
      bei den sonstigen Erzeugnissen grundsätzlich mindestens zehnmal jährlich. Die AMA kann bei einer Monatsmenge bis zu 4 500 kg Milchäquivalent eine geringere Anzahl von Kontrollen, mindestens jedoch siebenmal jährlich, vornehmen. Soweit ein als Beihilfeempfänger zugelassener Milcherzeuger verschiedene Erzeugnisse der Kategorie römisch eins und römisch zwei liefert, ist das Haupterzeugnis zu untersuchen. Liefert ein solcher Milcherzeuger als Nebenerzeugnis Schulmilch, so ist einmal jährlich die Untersuchung des Haupterzeugnisses durch die Untersuchung der Schulmilch zu ersetzen.

  1. Ziffer 2
    Die Kriterien werden eingeteilt in die
    1. Litera a
      Klasse A:
      Hemmstoffe
      Erhitzungsnachweis Phosphatase
      Salmonellen
      Listeria monocytogenes
    2. Litera b
      Klasse B:
      Fettgehalt
      Trockenmasse
      Gefrierpunkt
      Coliforme Keime
      Escherichia coli
      Staphylococcus aureus
      Gesamtkeimzahl
      Sensorische Eigenschaften
    3. Litera c
      Klasse C:
      Keimzahl bei 21 ºC
      Keimzahl bei 30 ºC
      Erhitzungsnachweis Peroxidase
      Lipopolysaccharide.

  1. Ziffer 3
    Wird im Zuge der Qualitätskontrolle festgestellt, daß zumindest
ein Kriterium der Klasse A nicht erfüllt ist, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.

  1. Ziffer 4
    Wird festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse B
nicht erfüllt ist, sind vorerst drei weitere Proben auf den (die) beanstandete(n) Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, gelten die Kriterien der Klasse B als erfüllt. Erfüllen nicht alle drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.

  1. Ziffer 5
    Wird festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse C
nicht erfüllt ist, sind vorerst drei weitere Proben auf den (die) beanstandete(n) Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, gelten die Kriterien der Klasse C als erfüllt. Erfüllen nicht alle drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, wird je nicht erfülltem Kriterium ein Punkt abgezogen. Beim Kriterium Lipopolysaccharide werden diese Sanktionen jedoch erst ab 1. Februar 1996 wirksam. Für jedes der unter Teil römisch eins Ziffer eins bis 5 angeführten Erzeugnisse besteht pro Schulhalbjahr ein Guthaben von drei Punkten. Ist dieses Guthaben aufgebraucht, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren. Als Schulhalbjahre im Sinne dieser Qualitätskontrolle gelten die Zeiträume vom 1. Februar bis 31. Juli und vom 1. August bis 31. Jänner.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Gesetzesnummer

10007601

Dokumentnummer

NOR12087987

Alte Dokumentnummer

N5199657768J