Text
Anlage 5
zu § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 11zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 11
I. Qualitätskriterienrömisch eins. Qualitätskriterien
Die Qualität der beihilfefähigen Erzeugnisse wird anhand der folgenden Kriterien geprüft:
1. Pasteurisierte Vollmilch und pasteurisierte teilentrahmte Milch
--------------------------------------------------------------------
Kriterium Forderung Methode Kosten-
punkte
--------------------------------------------------------------------
Hemmstoffe negativ mikrobiologisches
Verfahren 15
Listeria monocytogenes negativ in 25 ml FIL-IDF 143A:1995 40
Salmonellen negativ in 25 ml FIL-IDF 93B:1995 40
Erhitzungsnachweis Phosphatase:
(Phosphatase/ negativ FIL-IDF 82A:1987 6
Peroxidase) Peroxidase:
positiv EG 91/180
Fettgehalt Deklaration DIN 10310 7
Gefrierpunkt ≤ -0,517 ºC EG 91/180 10
Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewer-
tungsschema 15
Keimzahl bei 21 ºC ≤ 50 000/ml Entscheidung
nach Präinkubation (EWG) 91/180 10
Gehalt an
Lipopolysacchariden ≤ 400 EU/ml FDA-Richtlinie 21
2. Pasteurisierte Milch mit Zusatz von Kakao oder aromatisiert
--------------------------------------------------------------------
Kriterium Forderung Methode Kosten-
punkte
--------------------------------------------------------------------
Hemmstoffe (in der negativ mikrobiologisches
Ausgangsmilch) Verfahren 15
Listeria monocytogenes negativ in 25 ml FIL-IDF 143A:1995 40
Salmonellen negativ in 25 ml FIL-IDF 93B:1995 40
Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewer-
tungsschema 15
Fettgehalt Deklaration DIN 10310 7
Keimzahl bei 21 ºC ≤ 50 000/ml Entscheidung
nach Präinkubation (EWG) 91/180 10
3. Ultrahocherhitzte Milch sowie Sterilmilch
--------------------------------------------------------------------
Kriterium Forderung Methode Kosten-
punkte
--------------------------------------------------------------------
Hemmstoffe negativ mikrobiologisches
Verfahren 15
Fettgehalt Deklaration DIN 10310 7
Gefrierpunkt (Milch) ≤ -0,517 ºC EG 91/180 10
Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewer-
tungsschema 15
Keimzahl bei 30 ºC ≤ 100/ml Entscheidung
noch Vorbebrütung (EWG) 91/180 10
Gehalt an ≤ 400 EU/ml FDA-Richtlinie 21
Lipopolysacchariden
4. Joghurt
--------------------------------------------------------------------
Kriterium Forderung Methode Kosten-
punkte
--------------------------------------------------------------------
Salmonellen negativ in 25 g FIL-IDF 93B:1995 40
Listeria monocytogenes negativ in 25 g FIL-IDF 143A:1995 40
Fettgehalt Deklaration VDLUFA 15.3.6. 10
Coliforme Keime ≤ 1/ml FIL-IDF 73A:1985 8
Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewer-
tungsschema 15
5. Käse
--------------------------------------------------------------------
Kriterium Forderung Methode Kosten-
punkte
--------------------------------------------------------------------
Salmonellen negativ in 25 g FIL-IDF 93B:1995 40
Listeria monocytogenes negativ in 25 g FIL-IDF 143A:1995 40
Fettgehalt F.i.T.-
Deklaration ÖNORM DIN 10313 30
Trockenmasse F.i.T.-
Deklaration ÖNORM DIN 10314 10
Coliforme Keime
(Weichkäse) ≤ 10 000/g FIL-IDF 73A:1985 8
Escherichia coli
(Weichkäse) ≤ 100/g ÖNORM DIN 10183 15
Staphylococcus aureus
(Weichkäse) ≤ 100/g FIL-IDF 145:1990 15
Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewer-
tungsschema 15
Die Bewertung der Punkte hat gemäß Gebührentarifverordnung, BGBl. Nr. 189/1989, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Anstelle der unter Z 1 bis Z 5 genannten Prüfmethoden kann die AMA ein anderes Untersuchungsverfahren anerkennen, sofern auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird.Die Bewertung der Punkte hat gemäß Gebührentarifverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Anstelle der unter Ziffer eins bis Ziffer 5, genannten Prüfmethoden kann die AMA ein anderes Untersuchungsverfahren anerkennen, sofern auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird.
II. Abwicklung der Kontrollenrömisch zwei. Abwicklung der Kontrollen
Die regelmäßige Kontrolle hat zu erfolgen:
bei den Kriterien Salmonellen, Listeria monocytogenes und Hemmstoffe mindestens zweimal jährlich,
bei Käse fünfmal jährlich,
bei den sonstigen Erzeugnissen und Kriterien grundsätzlich mindestens zehnmal jährlich. Die AMA kann bei einer Monatsmenge bis zu 4 500 kg Milchäquivalent eine geringere Anzahl von Kontrollen, mindestens jedoch siebenmal jährlich, vornehmen. Soweit ein als Beihilfeempfänger zugelassener Milcherzeuger verschiedene Erzeugnisse der Kategorie I und II liefert, ist das Haupterzeugnis zu untersuchen. Liefert ein solcher Milcherzeuger als Nebenerzeugnis Schulmilch, so ist einmal jährlich die Untersuchung des Haupterzeugnisses durch die Untersuchung der Schulmilch zu ersetzen.bei den sonstigen Erzeugnissen und Kriterien grundsätzlich mindestens zehnmal jährlich. Die AMA kann bei einer Monatsmenge bis zu 4 500 kg Milchäquivalent eine geringere Anzahl von Kontrollen, mindestens jedoch siebenmal jährlich, vornehmen. Soweit ein als Beihilfeempfänger zugelassener Milcherzeuger verschiedene Erzeugnisse der Kategorie römisch eins und römisch zwei liefert, ist das Haupterzeugnis zu untersuchen. Liefert ein solcher Milcherzeuger als Nebenerzeugnis Schulmilch, so ist einmal jährlich die Untersuchung des Haupterzeugnisses durch die Untersuchung der Schulmilch zu ersetzen.
Die Kriterien werden eingeteilt in die
Klasse A:
Hemmstoffe
Erhitzungsnachweis Phosphatase
Salmonellen
Listeria monocytogenes
Klasse B:
Fettgehalt
Trockenmasse
Gefrierpunkt
Coliforme Keime
Escherichia coli
Staphylococcus aureus
Gesamtkeimzahl
Sensorische Eigenschaften
Klasse C:
Keimzahl bei 21 ºC
Keimzahl bei 30 ºC
Erhitzungsnachweis Peroxidase
Lipopolysaccharide
Wird im Zuge der Qualitätskontrolle festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse A nicht erfüllt ist, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.
Wird festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse B nicht erfüllt ist, sind vorerst drei weitere Proben auf den (die) beanstandete(n) Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, gelten die Kriterien der Klasse B als erfüllt. Erfüllen nicht alle drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.
Wird festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse C nicht erfüllt ist, sind vorerst drei weitere Proben auf den (die) beanstandete(n) Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, gelten die Kriterien der Klasse C als erfüllt. Erfüllen nicht alle drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, wird je nicht erfülltem Kriterium ein Punkt abgezogen. Beim Kriterium Lipopolysaccharide werden diese Sanktionen jedoch erst ab 1. Februar 1996 wirksam. Für jedes der unter Teil I Z 1 bis 5 angeführten Erzeugnisse besteht pro Schulhalbjahr ein Guthaben von drei Punkten. Ist dieses Guthaben aufgebraucht, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren. Als Schulhalbjahre im Sinne dieser Qualitätskontrolle gelten die Zeiträume vom 1. Februar bis 31. Juli und vom 1. August bis 31. Jänner.Wird festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse C nicht erfüllt ist, sind vorerst drei weitere Proben auf den (die) beanstandete(n) Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, gelten die Kriterien der Klasse C als erfüllt. Erfüllen nicht alle drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, wird je nicht erfülltem Kriterium ein Punkt abgezogen. Beim Kriterium Lipopolysaccharide werden diese Sanktionen jedoch erst ab 1. Februar 1996 wirksam. Für jedes der unter Teil römisch eins Ziffer eins bis 5 angeführten Erzeugnisse besteht pro Schulhalbjahr ein Guthaben von drei Punkten. Ist dieses Guthaben aufgebraucht, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren. Als Schulhalbjahre im Sinne dieser Qualitätskontrolle gelten die Zeiträume vom 1. Februar bis 31. Juli und vom 1. August bis 31. Jänner.