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Anlage 5
I. Qualitätskriterienrömisch eins. Qualitätskriterien
Die Qualität der beihilfefähigen Erzeugnisse wird anhand der folgenden Kriterien geprüft:
1. Pasteurisierte Vollmilch und pasteurisierte teilentrahmte Milch
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Kriterium Forderung Methode
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Hemmstoffe negativ mikrobiologisches
Verfahren
Listeria monocytogenes negativ in 25 ml FIL-IDF 143A:1995
Salmonellen negativ in 25 ml FIL-IDF 93B:1995
Erhitzungsnachweis Phosphatase: negativ FIL-IDF 82A:1987
(Phosphatase/ Peroxidase: positiv EWG 91/180
Peroxidase)
Fettgehalt Deklaration DIN 10310
Gefrierpunkt ≤ -0,517 ºC EWG 91/180
Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewertungs-
schema
Keimzahl bei 21 ºC ≤ 50 000/ml EWG 91/180
nach Präinkubation
Gehalt an ≤ 400 EU/ml FDA-Richtlinie
Lipopolysacchariden
Ein Gefrierpunkt von mehr als -0,517 ºC ist unter der
Voraussetzung zulässig, daß die Ursache nicht im Zusatz von
Fremdwasser liegt.
2. Pasteurisierte Milch mit Zusatz von Kakao oder aromatisiert
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Kriterium Forderung Methode
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Hemmstoffe negativ mikrobiologisches
Verfahren
Listeria monocytogenes negativ in 25 ml FIL-IDF 143A:1995
Salmonellen negativ in 25 ml FIL-IDF 93B:1995
Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewertungs-
schema
Fettgehalt Deklaration DIN 10310
Keimzahl bei 21 ºC ≤ 50 000/ml EWG 91/180
nach Präinkubation
3. Ultrahocherhitzte Milch sowie Sterilmilch, auch mit Zusatz von
Kakao oder aromatisiert
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Kriterium Forderung Methode
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Hemmstoffe negativ mikrobiologisches
Verfahren
Fettgehalt Deklaration DIN 10310
Gefrierpunkt ≤ -0,517 ºC EWG 91/180
Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewertungs-
schema
Keimzahl bei 30 ºC ≤ 100/ml EWG 91/180
nach Vorbebrütung
Gehalt an ≤ 400 EU/ml FDA-Richtlinie
Lipopolysacchariden
(nur bei Milch ohne
Zusätze)
Ein Gefrierpunkt von mehr als -0,517 ºC ist unter der
Voraussetzung zulässig, daß die Ursache nicht im Zusatz von
Fremdwasser liegt.
4. Joghurt
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Kriterium Forderung Methode
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Salmonellen negativ in 25 g FIL-IDF 93B:1995
Listeria monocytogenes negativ in 25 g FIL-IDF 143A:1995
Fettgehalt Deklaration VDLUFA 15.3.6.
Coliforme Keime ≤ 1/ml FIL-IDF 73A:1985
Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewertungs-
schema
5. Käse
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Kriterium Forderung Methode
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Salmonellen negativ in 25 g FIL-IDF 93B:1995
Listeria monocytogenes negativ in 25 g FIL-IDF 143A:1995
Fettgehalt F.i.T.-Deklaration ÖNORM DIN 10313
Trockenmasse F.i.T.-Deklaration ÖNORM DIN 10314
Coliforme Keime ≤ 10 000/g FIL-IDF 73A:1985
(Weichkäse)
Escherichia coli ≤ 100/g ÖNORM DIN 10183
(Weichkäse)
Staphylococcus aureus
(Weichkäse) ≤ 100/g FIL-IDF 145:1990
Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewertungs-
schema
Anstelle der unter Z 1 bis Z 5 genannten Prüfmethoden kann die AMA ein anderes Untersuchungsverfahren anerkennen, sofern auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird.Anstelle der unter Ziffer eins bis Ziffer 5, genannten Prüfmethoden kann die AMA ein anderes Untersuchungsverfahren anerkennen, sofern auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird.
II. Abwicklung der Kontrollenrömisch zwei. Abwicklung der Kontrollen
Die regelmäßige Kontrolle hat zu erfolgen:
bei den Kriterien Salmonellen, Listeria monocytogenes und Hemmstoffe mindestens zweimal jährlich;
bei Käse fünfmal jährlich;
bei den sonstigen Erzeugnissen und Kriterien grundsätzlich mindestens zehnmal jährlich. Die AMA kann bei einer Monatsmenge bis zu 4 500 kg Milchäquivalent eine geringere Anzahl von Kontrollen, mindestens jedoch siebenmal jährlich, vornehmen. Soweit ein als Beihilfeempfänger zugelassener Milcherzeuger verschiedene Erzeugnisse der Kategorie I und II liefert, ist das Haupterzeugnis zu untersuchen. Liefert ein solcher Milcherzeuger als Nebenerzeugnis Schulmilch, so ist einmal jährlich die Untersuchung des Haupterzeugnisses durch die Untersuchung der Schulmilch zu ersetzen.bei den sonstigen Erzeugnissen und Kriterien grundsätzlich mindestens zehnmal jährlich. Die AMA kann bei einer Monatsmenge bis zu 4 500 kg Milchäquivalent eine geringere Anzahl von Kontrollen, mindestens jedoch siebenmal jährlich, vornehmen. Soweit ein als Beihilfeempfänger zugelassener Milcherzeuger verschiedene Erzeugnisse der Kategorie römisch eins und römisch zwei liefert, ist das Haupterzeugnis zu untersuchen. Liefert ein solcher Milcherzeuger als Nebenerzeugnis Schulmilch, so ist einmal jährlich die Untersuchung des Haupterzeugnisses durch die Untersuchung der Schulmilch zu ersetzen.
Eine Prüfung der Kriterien Hemmstoffe und Gefrierpunkt ist bei Milch mit Zusatz von Kakao oder aromatisierter Milch in der Ausgangsmilch durchzuführen.
Die Kriterien werden eingeteilt in die
Klasse A:
Hemmstoffe
Erhitzungsnachweis Phosphatase
Salmonellen
Listeria monocytogenes
Klasse B:
Fettgehalt
Trockenmasse
Gefrierpunkt
Coliforme Keime
Escherichia coli
Staphylococcus aureus
Gesamtkeimzahl
Sensorische Eigenschaften
Klasse C:
Keimzahl bei 21 ºC
Keimzahl bei 30 ºC
Erhitzungsnachweis Peroxidase
Lipopolysaccharide
Wird im Zuge der Qualitätskontrolle festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse A nicht erfüllt ist, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.
Wird festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse B nicht erfüllt ist, sind vorerst drei weitere Proben auf den (die) beanstandete(n) Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, gelten die Kriterien der Klasse B als erfüllt. Erfüllen nicht alle drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.
Wird festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse C nicht erfüllt ist, sind vorerst drei weitere Proben auf den (die) beanstandete(n) Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, gelten die Kriterien der Klasse C als erfüllt. Erfüllen nicht alle drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, wird je nicht erfülltem Kriterium ein Punkt abgezogen. Für jedes der unter Teil I Z 1 bis 5 angeführten Erzeugnisse besteht pro Schulhalbjahr ein Guthaben von drei Punkten. Ist dieses Guthaben aufgebraucht, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren. Als Schulhalbjahre im Sinne dieser Qualitätskontrolle gelten die Zeiträume vom 1. Februar bis 31. Juli und vom 1. August bis 31. Jänner.Wird festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse C nicht erfüllt ist, sind vorerst drei weitere Proben auf den (die) beanstandete(n) Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, gelten die Kriterien der Klasse C als erfüllt. Erfüllen nicht alle drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, wird je nicht erfülltem Kriterium ein Punkt abgezogen. Für jedes der unter Teil römisch eins Ziffer eins bis 5 angeführten Erzeugnisse besteht pro Schulhalbjahr ein Guthaben von drei Punkten. Ist dieses Guthaben aufgebraucht, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren. Als Schulhalbjahre im Sinne dieser Qualitätskontrolle gelten die Zeiträume vom 1. Februar bis 31. Juli und vom 1. August bis 31. Jänner.