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§ 21 RGV

Fassungen
01.02.1956 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 54/1956
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.04.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 2129.01.202031.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 2108.01.201828.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 2101.05.200307.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 2101.04.200030.04.2003 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 2101.07.199331.03.2000 § → § BGBl. Nr. 256/1993
§ 2101.02.195630.06.1993 BGBl. Nr. 54/1956

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1956

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.02.1956BGBl. Nr. 54/1956

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993danach: BGBl. Nr. 256/1993

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

ABSCHNITT römisch vier

Pauschalierung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Für Beamte, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort auszuführen haben, kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Bauschvergütung festsetzen. Diese Bauschvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach dieser Verordnung zustehenden Gebühren hinausgeht.
  2. Absatz 2,Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Bauschvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.
  3. Absatz 3,Neben der Bauschvergütung erhalten die Beamten die nach dieser Verordnung zustehenden Gebühren, wenn sie Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort ausführen, für die die Bauschvergütung nicht bestimmt ist.
  4. Absatz 4,Wird der Beamte bei Dienstreisen oder bei Dienstverrichtungen im Dienstort, für die er eine Bauschvergütung bezieht, wegen Verhinderung - abgesehen von dem Falle des normalmäßigen Erholungsurlaubes - vertreten, so wird die Bauschvergütung verhältnismäßig gekürzt.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12093286

alte Dokumentnummer

N61955101340