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§ 21 RGV

Fassungen
08.01.2018 bis 28.01.2020 — BGBl. I Nr. 60/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.04.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 2129.01.202031.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 2108.01.201828.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 2101.05.200307.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 2101.04.200030.04.2003 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 2101.07.199331.03.2000 § → § BGBl. Nr. 256/1993
§ 2101.02.195630.06.1993 BGBl. Nr. 54/1956

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

08.01.2018BGBl. I Nr. 60/2018

Außerkrafttretensdatum

28.01.2020danach: BGBl. I Nr. 153/2020

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

ABSCHNITT römisch vier

Pauschalierung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Für Beamte, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort auszuführen haben, kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Bauschvergütung festsetzen. Diese Bauschvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach dieser Verordnung zustehenden Gebühren hinausgeht.
  2. Absatz 2,Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Bauschvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.
  3. Absatz 3,Neben der Bauschvergütung erhalten die Beamten die nach dieser Verordnung zustehenden Gebühren, wenn sie Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort ausführen, für die die Bauschvergütung nicht bestimmt ist.
  4. Absatz 4,Wird der Beamte bei Dienstreisen oder bei Dienstverrichtungen im Dienstort, für die er eine Bauschvergütung bezieht, wegen Verhinderung - abgesehen von dem Falle des normalmäßigen Erholungsurlaubes - vertreten, so wird die Bauschvergütung verhältnismäßig gekürzt.

Im RIS seit

24.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40205876