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§ 21 RGV

Fassungen
ab 01.04.2025 — BGBl. I Nr. 100/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.04.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 2129.01.202031.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 2108.01.201828.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 2101.05.200307.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 2101.04.200030.04.2003 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 2101.07.199331.03.2000 § → § BGBl. Nr. 256/1993
§ 2101.02.195630.06.1993 BGBl. Nr. 54/1956

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.04.2025BGBl. I Nr. 100/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

ABSCHNITT römisch vier

Pauschalierung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Für Beamte, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort auszuführen haben, kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Bauschvergütung festsetzen. Diese Bauschvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach dieser Verordnung zustehenden Gebühren hinausgeht.
  2. Absatz 2,Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Bauschvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.
  3. Absatz 3,Neben der Bauschvergütung erhalten die Beamten die nach dieser Verordnung zustehenden Gebühren, wenn sie Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort ausführen, für die die Bauschvergütung nicht bestimmt ist.
  4. Absatz 4,Wird der Beamte bei Dienstreisen oder bei Dienstverrichtungen im Dienstort, für die er eine Bauschvergütung bezieht, wegen Verhinderung - abgesehen von dem Falle des normalmäßigen Erholungsurlaubes - vertreten, so wird die Bauschvergütung verhältnismäßig gekürzt.

Im RIS seit

08.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40274588

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P21/NOR40274588