Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 256/1993BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 256/1993
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Pauschalierung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Für Beamte, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort auszuführen haben, kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Bauschvergütung festsetzen. Diese Bauschvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach dieser Verordnung zustehenden Gebühren hinausgeht.
(2)Absatz 2,Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Bauschvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.
(3)Absatz 3,Neben der Bauschvergütung erhalten die Beamten die nach dieser Verordnung zustehenden Gebühren, wenn sie Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort ausführen, für die die Bauschvergütung nicht bestimmt ist.
(4)Absatz 4,Wird der Beamte bei Dienstreisen oder bei Dienstverrichtungen im Dienstort, für die er eine Bauschvergütung bezieht, wegen Verhinderung - abgesehen von dem Falle des normalmäßigen Erholungsurlaubes - vertreten, so wird die Bauschvergütung verhältnismäßig gekürzt.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12107156
alte Dokumentnummer
N6199327536J