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§ 21 RGV

Fassungen
01.05.2003 bis 07.01.2018 — BGBl. I Nr. 130/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.04.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 2129.01.202031.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 2108.01.201828.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 2101.05.200307.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 2101.04.200030.04.2003 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 2101.07.199331.03.2000 § → § BGBl. Nr. 256/1993
§ 2101.02.195630.06.1993 BGBl. Nr. 54/1956

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.05.2003BGBl. I Nr. 130/2003

Außerkrafttretensdatum

07.01.2018danach: BGBl. I Nr. 60/2018

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

ABSCHNITT römisch vier

Pauschalierung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Für Beamte, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort auszuführen haben, kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Bauschvergütung festsetzen. Diese Bauschvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach dieser Verordnung zustehenden Gebühren hinausgeht.
  2. Absatz 2,Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Bauschvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.
  3. Absatz 3,Neben der Bauschvergütung erhalten die Beamten die nach dieser Verordnung zustehenden Gebühren, wenn sie Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort ausführen, für die die Bauschvergütung nicht bestimmt ist.
  4. Absatz 4,Wird der Beamte bei Dienstreisen oder bei Dienstverrichtungen im Dienstort, für die er eine Bauschvergütung bezieht, wegen Verhinderung - abgesehen von dem Falle des normalmäßigen Erholungsurlaubes - vertreten, so wird die Bauschvergütung verhältnismäßig gekürzt.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40048882