Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1990Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dienstzulage.
§ 68. Den Richtern und Richteramtsanwärtern gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind Paragraph 68, Den Richtern und Richteramtsanwärtern gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind
bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft,
bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Bezirksgerichte Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen
für die Dauer der an Samstagen, Sonn- und Feiertagen gemäß § 451 Abs. 3 in Verbindung mit § 453 der Strafprozeßordnung 1975 durchgeführten Hauptverhandlungen undfür die Dauer der an Samstagen, Sonn- und Feiertagen gemäß Paragraph 451, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 453, der Strafprozeßordnung 1975 durchgeführten Hauptverhandlungen und
für den mit der Vorbereitung und Durchführung dieser Hauptverhandlungen verbundenen Zeitaufwand im Ausmaß jeweils der Hälfte der Hauptverhandlungsdauer.
Die Hälfte der Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
Schlagworte
Entlohnung, Zulage, Sonntag
Dokumentnummer
NOR12104906
alte Dokumentnummer
N6199013488J