Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dienstzulage
§ 68.Paragraph 68,
Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richtern im nachgenannten Ausmaß:
Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind
137,2 €,
Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind
201,2 €,
Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind
310,9 €,
Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind
365,9 €,
Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien
466,4 €,
Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz
310,9 €,
Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist
859,5 €,
a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien
1069,7 €,
Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes
786,4 €.
Schlagworte
Entlohnung, Zulage
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2011
Dokumentnummer
NOR40115609