Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dienstzulage
§ 68.Paragraph 68,
Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richtern im nachgenannten Ausmaß:
Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind
| 142,7 €, |
Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind
| 209,2 €, |
Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind
| 323,3 €, |
Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind
| 380,5 €, |
Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien
| 485,0 €, |
Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz
| 323,3 €, |
Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt istPräsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Ziffer 8, angeführt ist
| 893,7 €, |
a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
| |
Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien
| 1112,3 €, |
Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes
| 817,7 €. |
Schlagworte
Entlohnung, Zulage
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2014
Dokumentnummer
NOR40134086