Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dienstzulage
§ 68.Paragraph 68,
Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richtern im nachgenannten Ausmaß:
Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind
138,6 €,
Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind
203,2 €,
Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind
314,0 €,
Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind
369,6 €,
Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien
471,1 €,
Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz
314,0 €,
Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Ziffer 8,
, angeführt ist
868,1 €,
a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien
1080,4 €,
Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes
794,3 €.
Schlagworte
Entlohnung, Zulage
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Dokumentnummer
NOR40125871