Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dienstzulage
§ 68.Paragraph 68,
Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:
Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind
184,5 €,
Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind
269,8 €,
Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind
415,9 €,
Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind
490,1 €,
Vorsteherin oder Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien
624,0 €,
Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz
415,9 €,
Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Ziffer 8, angeführt ist
1 148,9 €,
Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien
1 429,8 €,
Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes
1 051,0 €,
für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichtes
734,1 €.
Schlagworte
Entlohnung, Zulage
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023
Dokumentnummer
NOR40249646