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§ 115 LDG 1984

Fassungen
01.05.1995 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 297/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 115

Inkrafttretensdatum

01.05.1995BGBl. Nr. 297/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999danach: BGBl. I Nr. 94/2000

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 115, (1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.

  1. Absatz 2,Zeiträume, während derer ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Landeslehrer in Teilbeschäftigung verwendet wird, werden für die Vorrückung, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden beträgt, voll, wenn sie weniger als zehn Wochenstunden beträgt, zur Hälfte, angerechnet.
  2. Absatz 3,Den im Absatz eins, genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen. Für die weitere Dienstzeit ist Paragraph 7, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in Teilbeschäftigung zugebrachten Zeiträume, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden beträgt, voll, wenn sie wenigstens sechs Wochenstunden beträgt, zur Hälfte, sonst zu einem Drittel angerechnet werden.
  3. Absatz 4,Die Ruhegenußbemessungsgrundlage (Paragraph 4, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965) der im Absatz eins, genannten Landeslehrer richtet sich nach dem gemäß Absatz eins, festgesetzten Monatsbezug. Die Zahl der Wochenstunden, die seiner Berechnung zugrunde zu legen ist, richtet sich nach dem Durchschnitt der Gesamtdienstzeit, wenn diese Berechnung infolge Fehlens der entsprechenden Unterlagen aber nicht möglich ist, nach dem Durchschnitt der letzten zehn im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zugebrachten Jahre; hiebei sind Bruchteile von einer halben Wochenstunde und darüber als volle Stunde anzurechnen, Bruchteile bis zu einer halben Wochenstunde nicht zu berücksichtigen.
  4. Absatz 5,Die Bezüge auf Grund der Absatz eins bis 4 dürfen den Monatsbezug (Ruhe- oder Versorgungsgenuß) eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
  5. Absatz 6,Die Vollbeschäftigung der im Absatz eins, genannten Landeslehrer ist anzustreben.
  6. Absatz 7,Die Absatz eins bis 6 sind auf Landeslehrer,
    1. Ziffer eins
      deren Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 44 a, oder 44b herabgesetzt ist oder
    2. Ziffer 2
      die eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nehmen,
    nicht anzuwenden.

Anmerkung

1. ÜR: § 120 idF BGBl. Nr. 297/1995
2. Die Novelle, BGBl. I Nr. 6/2000, Art. 10, Z 1, konnte nicht
eingearbeitet werden.

Schlagworte

Lehrverpflichtung, Bezug, Anrechnung, Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12110463

Alte Dokumentnummer

N6199547760J