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§ 115 LDG 1984

Fassungen
01.09.2002 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 87/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 115

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 87/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 115, (1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Jahresstunde der Lehrverpflichtung 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.

  1. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,)
  2. Absatz 3,Den im Absatz eins, genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen. Für die weitere Dienstzeit ist Paragraph 7, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in Teilbeschäftigung zugebrachten Zeiträume, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden der Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Jahresstunden der Lehrverpflichtung beträgt, voll, wenn sie wenigstens sechs Wochenstunden der Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Jahresstunden der Lehrverpflichtung beträgt, zur Hälfte, sonst zu einem Drittel angerechnet werden.
  3. Absatz 4,Die Ruhegenußbemessungsgrundlage (Paragraph 4, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965) der im Absatz eins, genannten Landeslehrer richtet sich nach dem gemäß Absatz eins, festgesetzten Monatsbezug. Die Zahl der Wochenstunden der Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Jahresstunden der Lehrverpflichtung, die seiner Berechnung zugrunde zu legen ist, richtet sich nach dem Durchschnitt der Gesamtdienstzeit, wenn diese Berechnung infolge Fehlens der entsprechenden Unterlagen aber nicht möglich ist, nach dem Durchschnitt der letzten zehn im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zugebrachten Jahre; hiebei sind Bruchteile von einer halben Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Jahresstunde der Lehrverpflichtung und darüber als volle Stunde anzurechnen, Bruchteile bis zu einer halben Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Jahresstunde der Lehrverpflichtung nicht zu berücksichtigen.
  4. Absatz 5,Die Bezüge auf Grund der Absatz eins bis 4 dürfen den Monatsbezug (Ruhe- oder Versorgungsgenuß) eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
  5. Absatz 6,Die Vollbeschäftigung der im Absatz eins, genannten Landeslehrer ist anzustreben.
  6. Absatz 7,Die Absatz eins bis 6 sind auf Landeslehrer,
    1. Ziffer eins
      deren Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45, oder 46 herabgesetzt ist oder
    2. Ziffer 2
      die eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG in Anspruch nehmen,
    nicht anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: § 120 idF BGBl. Nr. 297/1995

Schlagworte

Lehrverpflichtung, Bezug, Anrechnung, Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40031376