Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115Paragraph 115
Text
11. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 115.Paragraph 115,
(1)Absatz eins,Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
(4)Absatz 4,Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.Die Bezüge auf Grund der Absatz eins bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(5)Absatz 5,Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.Die Vollbeschäftigung der im Absatz eins, genannten Landeslehrer ist anzustreben.
(Anm.: Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. 8. 2005 außer Kraft)Anmerkung, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 31. 8. 2005 außer Kraft)
(Anm.: Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. 12. 2002 außer Kraft)Anmerkung, Absatz 7, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2002 außer Kraft)
Anmerkung
1. ÜR: § 120 idF BGBl. Nr. 297/1995
2. § 114 wurde gemäß Artikel 4 Z 3, BGBl. I Nr. 117/2006, aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher übernommen.
Schlagworte
Lehrverpflichtung, Bezug, Anrechnung, Herabsetzung der
Lehrverpflichtung auf die Hälfte
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2016
Dokumentnummer
NOR40187574