(3)Absatz 3,Den im Abs. 1 genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen. Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in Teilbeschäftigung zugebrachten Zeiträume, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunden der Lehrverpflichtung beträgt, voll, wenn sie wenigstens sechs Wochenstunden der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunden der Lehrverpflichtung beträgt, zur Hälfte, sonst zu einem Drittel angerechnet werden.Den im Absatz eins, genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen. Für die weitere Dienstzeit ist Paragraph 7, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in Teilbeschäftigung zugebrachten Zeiträume, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden der Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Jahresstunden der Lehrverpflichtung beträgt, voll, wenn sie wenigstens sechs Wochenstunden der Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Jahresstunden der Lehrverpflichtung beträgt, zur Hälfte, sonst zu einem Drittel angerechnet werden.