Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115Paragraph 115
Text
11. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 115.Paragraph 115,
(1)Absatz eins,Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,) (3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) (4)Absatz 4,Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.Die Bezüge auf Grund der Absatz eins bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(5)Absatz 5,Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.Die Vollbeschäftigung der im Absatz eins, genannten Landeslehrer ist anzustreben.
(6)Absatz 6,Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2007 ausgeschrieben wurden, finden die §§ 24, 26 und 26a in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2007 ausgeschrieben wurden, finden die Paragraphen 24, 26 und 26 a in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(7)Absatz 7,Der Hundertsatz gemäß § 24 Abs. 3 kann durch bis zum 31. August 2007 sowie nach Abs. 6 verliehene schulfeste Stellen überschritten werden.Der Hundertsatz gemäß Paragraph 24, Absatz 3, kann durch bis zum 31. August 2007 sowie nach Absatz 6, verliehene schulfeste Stellen überschritten werden.
Anmerkung
ÜR: § 120 idF BGBl. Nr. 297/1995
Schlagworte
Lehrverpflichtung, Bezug, Anrechnung, Herabsetzung der
Lehrverpflichtung auf die Hälfte
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2016
Dokumentnummer
NOR40089140