Norm Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen sowie der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe× ▾ ‹›Gliederung Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen sowie der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe Fassungen (Gesetz) ab 01.01.1984▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung 01.01.198415.11.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 880/1994 01.05.197831.12.1983 BGBl. Nr. 129/1978 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.01.1984 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Art des Nachweises der Befähigung§ 2Gegenstände der Prüfung§ 3Prüfungskommission§ 4Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung§ 5Ansuchen um Zulassung zur Prüfung§ 6Ladung zur Prüfung§ 7Prüfungsgebühr§ 8ZeugnisSchlußbestimmungen§ 9AnlagenAnl. 1