Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
01.09.1998 bis 31.12.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 501.09.199831.12.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 413/2000
Anl. 501.09.199731.08.1998 § → § BGBl. II Nr. 214/1997
Anl. 531.08.199631.08.1997 § → § BGBl. Nr. 461/1996
Anl. 530.09.199530.08.1996 § → § BGBl. Nr. 653/1995
Anl. 501.01.199529.09.1995 BGBl. Nr. 1062/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulmilch-Beihilfen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1062 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 413/2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anlage 5

römisch eins. Qualitätskriterien

Die Qualität der beihilfefähigen Erzeugnisse wird anhand der folgenden Kriterien geprüft:

1. Pasteurisierte Vollmilch und pasteurisierte teilentrahmte Milch

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Kriterium                 Forderung             Methode

--------------------------------------------------------------------

Hemmstoffe                negativ               mikrobiologisches

                                                Verfahren

Listeria monocytogenes    negativ in 25 ml      FIL-IDF 143A:1995

Salmonellen               negativ in 25 ml      FIL-IDF 93B:1995

Erhitzungsnachweis        Phosphatase: negativ  FIL-IDF 82A:1987

  (Phosphatase/           Peroxidase: positiv   EWG 91/180

  Peroxidase)

Fettgehalt                Deklaration           DIN 10310

Gefrierpunkt              ≤ -0,517 ºC          EWG 91/180

Sensorische Prüfung       1. Güteklasse         AMA-Gütebewertungs-

                                                schema

Keimzahl bei 21 ºC        ≤ 50 000/ml          EWG 91/180

  nach Präinkubation

Gehalt an                 ≤ 400 EU/ml          FDA-Richtlinie

  Lipopolysacchariden

Ein Gefrierpunkt von mehr als -0,517 ºC     ist unter der

Voraussetzung zulässig, daß die Ursache nicht im Zusatz von

Fremdwasser liegt.

2. Pasteurisierte Milch mit Zusatz von Kakao oder aromatisiert

--------------------------------------------------------------------

Kriterium                 Forderung             Methode

--------------------------------------------------------------------

Hemmstoffe                negativ               mikrobiologisches

                                                Verfahren

Listeria monocytogenes    negativ in 25 ml      FIL-IDF 143A:1995

Salmonellen               negativ in 25 ml      FIL-IDF 93B:1995

Sensorische Prüfung       1. Güteklasse         AMA-Gütebewertungs-

                                                schema

Fettgehalt                Deklaration           DIN 10310

Keimzahl bei 21 ºC        ≤ 50 000/ml          EWG 91/180

  nach Präinkubation

3. Ultrahocherhitzte Milch sowie Sterilmilch, auch mit Zusatz von

Kakao oder aromatisiert

--------------------------------------------------------------------

Kriterium                 Forderung             Methode

--------------------------------------------------------------------

Hemmstoffe                negativ               mikrobiologisches

                                                Verfahren

Fettgehalt                Deklaration           DIN 10310

Gefrierpunkt              ≤ -0,517 ºC          EWG 91/180

Sensorische Prüfung       1. Güteklasse         AMA-Gütebewertungs-

                                                schema

Keimzahl bei 30 ºC        ≤ 100/ml             EWG 91/180

  nach Vorbebrütung

Gehalt an                 ≤ 400 EU/ml          FDA-Richtlinie

  Lipopolysacchariden

  (nur bei Milch ohne

  Zusätze)

Ein Gefrierpunkt von mehr als -0,517 ºC     ist unter der

Voraussetzung zulässig, daß die Ursache nicht im Zusatz von

Fremdwasser liegt.

4. Joghurt

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Kriterium                 Forderung             Methode

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Salmonellen               negativ in 25 g       FIL-IDF 93B:1995

Listeria monocytogenes    negativ in 25 g       FIL-IDF 143A:1995

Fettgehalt                Deklaration           VDLUFA 15.3.6.

Coliforme Keime           ≤ 1/ml               FIL-IDF 73A:1985

Sensorische Prüfung       1. Güteklasse         AMA-Gütebewertungs-

                                                schema

5. Käse

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Kriterium                 Forderung             Methode

--------------------------------------------------------------------

Salmonellen               negativ in 25 g       FIL-IDF 93B:1995

Listeria monocytogenes    negativ in 25 g       FIL-IDF 143A:1995

Fettgehalt                F.i.T.-Deklaration    ÖNORM DIN 10313

Trockenmasse              F.i.T.-Deklaration    ÖNORM DIN 10314

Coliforme Keime           ≤ 10 000/g           FIL-IDF 73A:1985

  (Weichkäse)

Escherichia coli          ≤ 100/g              ÖNORM DIN 10183

  (Weichkäse)

Staphylococcus aureus

  (Weichkäse)             ≤ 100/g              FIL-IDF 145:1990

Sensorische Prüfung       1. Güteklasse         AMA-Gütebewertungs-

                                                schema

Anstelle der unter Ziffer eins bis Ziffer 5, genannten Prüfmethoden kann die AMA ein anderes Untersuchungsverfahren anerkennen, sofern auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird.

römisch zwei. Abwicklung der Kontrollen

  1. Ziffer eins
    Die regelmäßige Kontrolle hat zu erfolgen:
    1. Litera a
      bei den Kriterien Salmonellen, Listeria monocytogenes und Hemmstoffe mindestens zweimal jährlich;
    2. Litera b
      bei Käse fünfmal jährlich;
    3. Litera c
      bei den sonstigen Erzeugnissen und Kriterien grundsätzlich mindestens zehnmal jährlich. Die AMA kann bei einer Monatsmenge bis zu 4 500 kg Milchäquivalent eine geringere Anzahl von Kontrollen, mindestens jedoch siebenmal jährlich, vornehmen. Soweit ein als Beihilfeempfänger zugelassener Milcherzeuger verschiedene Erzeugnisse der Kategorie römisch eins und römisch zwei liefert, ist das Haupterzeugnis zu untersuchen. Liefert ein solcher Milcherzeuger als Nebenerzeugnis Schulmilch, so ist einmal jährlich die Untersuchung des Haupterzeugnisses durch die Untersuchung der Schulmilch zu ersetzen.
  2. Ziffer 2
    Eine Prüfung der Kriterien Hemmstoffe und Gefrierpunkt ist bei Milch mit Zusatz von Kakao oder aromatisierter Milch in der Ausgangsmilch durchzuführen.
  3. Ziffer 3
    Die Kriterien werden eingeteilt in die
    1. Litera a
      Klasse A:
      Hemmstoffe
      Erhitzungsnachweis Phosphatase
      Salmonellen
      Listeria monocytogenes
    2. Litera b
      Klasse B:
      Fettgehalt
      Trockenmasse
      Gefrierpunkt
      Coliforme Keime
      Escherichia coli
      Staphylococcus aureus
      Gesamtkeimzahl
      Sensorische Eigenschaften
    3. Litera c
      Klasse C:
      Keimzahl bei 21 ºC
      Keimzahl bei 30 ºC
      Erhitzungsnachweis Peroxidase
      Lipopolysaccharide
  4. Ziffer 4
    Wird im Zuge der Qualitätskontrolle festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse A nicht erfüllt ist, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.
  5. Ziffer 5
    Wird festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse B nicht erfüllt ist, sind vorerst drei weitere Proben auf den (die) beanstandete(n) Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, gelten die Kriterien der Klasse B als erfüllt. Erfüllen nicht alle drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.
  6. Ziffer 6
    Wird festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse C nicht erfüllt ist, sind vorerst drei weitere Proben auf den (die) beanstandete(n) Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, gelten die Kriterien der Klasse C als erfüllt. Erfüllen nicht alle drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, wird je nicht erfülltem Kriterium ein Punkt abgezogen. Für jedes der unter Teil römisch eins Ziffer eins bis 5 angeführten Erzeugnisse besteht pro Schulhalbjahr ein Guthaben von drei Punkten. Ist dieses Guthaben aufgebraucht, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren. Als Schulhalbjahre im Sinne dieser Qualitätskontrolle gelten die Zeiträume vom 1. Februar bis 31. Juli und vom 1. August bis 31. Jänner.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Gesetzesnummer

10007601

Dokumentnummer

NOR12090754

Alte Dokumentnummer

N5199853654L