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Art. 61

Fassungen
14.01.1995 bis 23.07.2002 — BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6114.01.199523.07.2002 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 61

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 46/1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 61

Aufgrund von Untersuchungen, welche die Kommission unter Beteiligung der Unternehmen und ihrer Verbände gemäß Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 48 Absatz 3 und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates über die Zweckmäßigkeit solcher Maßnahmen und über das von ihnen bestimmte Preisniveau angestellt hat, kann sie für eines oder mehrere der ihrer Zuständigkeit unterliegenden Erzeugnisse festsetzen:

  1. Litera a
    Höchstpreise innerhalb des gemeinsamen Marktes, falls sie feststellt, daß eine solche Entscheidung zur Erreichung der in Artikel 3, insbesondere in dessen Absatz c, genannten Ziele erforderlich ist;
  2. Litera b
    Mindestpreise innerhalb des gemeinsamen Marktes, falls sie feststellt, daß eine offensichtliche Krise eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht und daß eine solche Entscheidung zur Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele erforderlich ist;
  3. Litera c
    Mindest- oder Höchstpreise für die Ausfuhr nach Anhörung der Verbände der beteiligten Unternehmen oder dieser Unternehmen selbst und unter Anpassung an die Eigenart auswärtiger Märkte;
    diese Maßnahme darf nur ergriffen werden, wenn sie eine wirksame Kontrolle ermöglicht und mit Rücksicht auf die sich für die Unternehmen aus der Marktlage ergebenden Gefahren oder zur Erreichung der in Artikel 3 Absatz f für den internationalen Handelsverkehr angegebenen Ziele erforderlich erscheint; diese Bestimmung gilt im Falle der Festsetzung von Mindestpreisen unbeschadet der Anwendung der Vorschriften des Artikels 60 Paragraph 2, letzter Absatz.
Bei der Festsetzung der Preise hat die Kommission zu berücksichtigen, daß die Wettbewerbsfähigkeit der Kohle- und Stahlindustrie und der Verbraucherindustrie gemäß den in Artikel 3 Absatz c näher bezeichneten Grundsätzen sichergestellt werden muß.
Ergreift die Kommission in den vorstehend genannten Fällen nicht die Initiative, so kann sich die Regierung eines der Mitgliedstaaten an den Rat wenden, der durch einstimmig gefaßten Beschluß die Kommission auffordern kann, solche Höchst- oder Mindestpreise festzusetzen.

Schlagworte

Kohleindustrie

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12085928

Alte Dokumentnummer

N5199545959J