Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
Text
Artikel 63
§ 1. Stellt die Kommission fest, daß Käufer systematisch Diskriminierungen vornehmen, insbesondere aufgrund von Klauseln, die für Geschäftsabschlüsse der Organisationen der öffentlichen Hand maßgebend sind, so richtet sie an die beteiligten Regierungen die erforderlichen Empfehlungen. Paragraph eins, Stellt die Kommission fest, daß Käufer systematisch Diskriminierungen vornehmen, insbesondere aufgrund von Klauseln, die für Geschäftsabschlüsse der Organisationen der öffentlichen Hand maßgebend sind, so richtet sie an die beteiligten Regierungen die erforderlichen Empfehlungen.
§ 2. Die Kommission kann in dem von ihr für notwendig erachteten Ausmaß bestimmen, daß Paragraph 2, Die Kommission kann in dem von ihr für notwendig erachteten Ausmaß bestimmen, daß
die Unternehmen ihre Verkaufsbedingungen so gestalten, daß sich ihre Käufer und Kommissionäre verpflichten, die von der Kommission in Anwendung der Vorschriften dieses Artikels aufgestellten Regeln einzuhalten;
die Unternehmen für Zuwiderhandlungen gegen die so eingegangenen Verpflichtungen zu haften haben, wenn diese Zuwiderhandlungen von ihren Vertretern oder den Kommissionären in Ausführung eines Geschäfts für Rechnung dieser Unternehmen begangen worden sind.
Sie kann, wenn ein Käufer gegen die so eingegangenen Verpflichtungen verstößt, das Recht der Unternehmen der Gemeinschaft, mit dem genannten Käufer Geschäfte abzuschließen, in einem Umfang begrenzen, der im Wiederholungsfall bis zu einem zeitweisen Verbot gehen kann. In diesem Fall kann der Käufer unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 33 beim Gerichtshof Klage erheben.
§ 3. Die Kommission ist ferner befugt, an die beteiligten Mitgliedstaaten alle geeigneten Empfehlungen zu richten, um die Beachtung der in Anwendung von Artikel 60 § 1 aufgestellten Regeln durch jedes Unternehmen oder jede Organisation, die sich mit dem Vertrieb von Kohle und Stahl befassen, zu sichern. Paragraph 3, Die Kommission ist ferner befugt, an die beteiligten Mitgliedstaaten alle geeigneten Empfehlungen zu richten, um die Beachtung der in Anwendung von Artikel 60 Paragraph eins, aufgestellten Regeln durch jedes Unternehmen oder jede Organisation, die sich mit dem Vertrieb von Kohle und Stahl befassen, zu sichern.