Norm Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen× ▾ ‹›Gliederung Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen Kundmachung BGBl. Nr. 39/1964 · 23.03.1964▾ KundmachungkundgemachtTitelin diesem Gesetz BGBl. Nr. 39/1964 23.03.1964 39. Übereinkommen Nr. 116 über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten 32 Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Bestimmungen, betreffend die Ausarbeitung von Berichten über die Durchführung der Übereinkommen durch den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes. 1 Einheit BGBl. Nr. 224/1949 15.10.1949 224. Übereinkommen (Nr. 80) über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Sicherstellung der künftigen Durchführung gewisser Kanzleiaufgaben, die in diesen Übereinkommen dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, und zur Aufnahme bestimmter zusätzlicher Abänderungen, die sich durch die Auflösung des Völkerbundes und die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation als notwendig erwiesen haben. 7 Einheiten BGBl. Nr. 40/1937 15.02.1937 Übereinkommen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen. Stammfassung Kundmachungen neugeändertaufgehobennicht berührt nur Änderungen Art. 1Art. 2Art. 3Art. 4Art. 5Art. 6Art. 7Art. 8Art. 9Art. 10Art. 11Art. 12Art. 13Art. 14Art. 15Art. 16Art. 17Art. 18Art. 19